Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung. 
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen der 
letzteren untergebrachten Schlachtviehstücke sind Proviantthiere im Sinne des § 3, 
Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880. 
83. 
Die in den §§ 7 und 8 des Reichsgesetzes vorgesehenen Maßregeln haben vom (Zu 8§§ 7 und 8 
. des Reichs- 
Ministerium des Innern auszugehen. zesetzes.) 
84. 
Die in § 1 unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister, Ge= (Zu § 9 des 
meindevorstände und Gutsvorsteher — haben in allen Fällen, in welchen die in § 9 Reichsgeseees. 
des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigen an sie selbst erfolgen, von den letzteren 
sofort die Bezirksamtshauptmannschaft in Kenntniß zu setzen. 
Gutsvorsteher (8 le, bb) haben, sobald sie selbst betheiligt sind, den betreffenden 
Fall sofort der Bezirksamtshauptmannschaft anzuzeigen. 
Die Bezirksamtshauptmannschaften haben, soweit sie nicht nach Maßgabe von § 1 
selbst als Polizeibehörden einzutreten haben, das weitere Verfahren der obgenannten 
Polizeibehörden zu überwachen. Sie haben in dazu besonders angethanen Fällen, 
namentlich wenn sie wahrnehmen sollten, daß die betreffenden Ortspolizeibehörden nicht 
vorschriftmäßig oder nicht exact genug verfahren, das Nöthige selbst anzuordnen. 
§ 5. 
Die in § 1 unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister, Gemeinde= (Zu § 13 des 
vorstände und Gutsvorsteher — haben zu der Tödtung von Thieren, mit Ausnahme Reichsgesetzes.) 
der Fälle, in welchen an der Tollwuth erkrankte oder derselben verdächtige Hunde und 
Katzen zu tödten sind (88 25, 28), auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung seiten 
der Bezirksamtshauptmannschaft einzuholen. 
86. 
Die Polizeibehörde hat das im letzten Satze des § 14 des Reichsgesetzes erwähnte (Zu § 14 des 
„thierärztliche Obergutachten“ bei der Commission für das Veterinärwesen unmittelbar Neichsgesetzes) 
selbst einzuholen. 
87. 
Von der Einholung des im zweiten Absatze des § 16 des Reichsgesetzes gedachten (Zu § 16 des 
thierärztlichen Obergutachtens gilt das in § 6 Bestimmte. Reichsgesetzes.) 
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