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Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum
Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen
Behältnisse erfolgen.
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem der Tollwuth verdächtigen Hunde
gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem
Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesund-
heitszustandes einzusperren, und der Polizeibehörde davon Anzeige zu machen.
§ 23. (§ 17 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der Tollwuth
von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten
Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird.
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes zu, so
muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von
8 Tagen ausgedehnt werden.
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des be-
amteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder
aufgehoben werden.
Die Einsperrung ist von der Ortspolizeibehörde streng zu überwachen. Ergiebt sich
dabei eine, der Sicherheit von Menschen und Thieren Gefahr drohende Handhabung
derselben, so hat die Ortspolizeibehörde die sofortige Tödtung des betreffenden Hundes
vorzukehren.
§ 24. (§ 18 der Instruktion.)
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die
Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen.
Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein
Thier gebissen hat. Hat der betreffende Hund eine Steuermarke an sich geführt, der
zufolge er aus einem anderen Hundesteuerkreise, als aus demjenigen des Ortes, in dem
er verendet oder getödtet worden ist, stammt, so hat die Polizeibehörde den Fall unter
genauer Angabe der Nummer der Steuermarke der auf der letzteren angegebenen Polizei-
behörde sofort mitzutheilen.
§ 25. (E 19 der Instruktion.)
Ist die Tollwuth eines bis zur thierärztlichen Untersuchung der Seuche nur ver-
dächtigen Hundes durch die Untersuchung festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben
anzuordnen.
Auch hat die Polizeibeh örde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und