Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes zum 
Zwecke der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem geschlossenen 
Behältnisse erfolgen. 
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem der Tollwuth verdächtigen Hunde 
gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem 
Einschreiten nicht zu tödten, sondern behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesund- 
heitszustandes einzusperren, und der Polizeibehörde davon Anzeige zu machen. 
§ 23. (§ 17 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachts der Tollwuth 
von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den beamteten 
Thierarzt (§ 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes zu, so 
muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum von 
8 Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung des be- 
amteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die Sperre wieder 
aufgehoben werden. 
Die Einsperrung ist von der Ortspolizeibehörde streng zu überwachen. Ergiebt sich 
dabei eine, der Sicherheit von Menschen und Thieren Gefahr drohende Handhabung 
derselben, so hat die Ortspolizeibehörde die sofortige Tödtung des betreffenden Hundes 
vorzukehren. 
§ 24. (§ 18 der Instruktion.) 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so kann die 
Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thierarzt anordnen. 
Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen Menschen oder ein 
Thier gebissen hat. Hat der betreffende Hund eine Steuermarke an sich geführt, der 
zufolge er aus einem anderen Hundesteuerkreise, als aus demjenigen des Ortes, in dem 
er verendet oder getödtet worden ist, stammt, so hat die Polizeibehörde den Fall unter 
genauer Angabe der Nummer der Steuermarke der auf der letzteren angegebenen Polizei- 
behörde sofort mitzutheilen. 
§ 25. (E 19 der Instruktion.) 
Ist die Tollwuth eines bis zur thierärztlichen Untersuchung der Seuche nur ver- 
dächtigen Hundes durch die Untersuchung festgestellt, so ist die sofortige Tödtung desselben 
anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibeh örde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und
	        
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