e. Des-
infektion.
f. Aufhebung
der Schutz-
maßregeln.
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Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk
ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von
der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden.
§ 58. (§ 51 der Instruktion.)
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung
gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort
der Stallsperre zu unterwerfen.
§ 59. (8§ 52 der Instruktion.)
Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (8 53) oder Stallsperre
(§ 58) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden,
so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt
anzuordnen.
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen
sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen.
§ 60. (8§8 53 der Instruktion.)
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig
sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der
höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse
erforderlich ist.
§ 61. (8§ 54 der Instruktion.)
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder
der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer
und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken,
Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet haben, muß nach An-
ordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
§ 62. (6 55 der Instruktion.)
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der
Polizeibehörde aufzuheben:
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;