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§ 102. (§ 95 der Instruktion.)
Der Weidegang der unter Gehöftsperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung
zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden betreten, die von
seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide
mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. Die Weideplätze sind abzugrenzen
und durch Pfähle mit Strohwischen zu kennzeichnen. Sie müssen von den Grenzen
benachbarter Weiden 400 Schritte entfernt sein.
Erforderlichen Falles hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Benutzung
der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder
verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde.
In allen Fällen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprochen werden
kann, hat der Weidegang der unter Gehöftsperre gestellten Thiere zu unterbleiben.
§ 103. (§ 96 der Instruktion.)
Ein Wechsel des Standorts (Gehöftes) kann für die unter Gehöftsperre gestellten
Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des
beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist.
§ 104. (§ 97 der Instruktion.)
Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durch-
führung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen:
1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und
nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchenfreien Gehöften
betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der
Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt
werden kann;
2. Rauchfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt
werden;
3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung
kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Ge-
höften nicht verwendet werden;
4. die zu den unter Gehöftsperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, so-
weit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (§§ 102, 103 und 113),
festgelegt werden;
5. unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen
und deren Ställen nicht zu gestatten;