Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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§ 108. (§ 101 der Instruktion.) 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen unter Aufsicht des 
beamteten Thierarztes erfolgen, sofern sie nicht von ihm selbst ausgeführt wird (§ 23 
des Gesetzes). Die Polizeibehörde hat im ersteren Falle den beamteten Thierarzt zu 
beauftragen, die geimpften Schafe in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der Impfung 
zu untersuchen und, soweit erforderlich, die sofortige Nachimpfung derselben anzuordnen. 
§ 109. (§ 102 der Instruktion.) 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung (§ 105 und 100) darf eine Pocken- 
impfung der Schafe nicht vorgenommen werden (§ 49 des Gesetzes). 
§ 110. (§ 103 der Instruktion.) 
Im Falle des § 106, wenn die Seuche im Orte selbst oder in dessen Umgegend 
eine größere Verbreitung gewinnt, oder wenn die Impfung der bedrohten Herden an- 
geordnet ist, sind an Stelle der in den §§ 101 bis 105 bezeichneten Schutzmaßregeln 
für den oder die von der Seuche befallenen Orte und deren Feldmarken nachfolgende 
Verkehrsbeschränkungen anzuordnen: 
1. die Ausführung von Schafen, von Schafdünger und von Rauchfutter oder Stroh, 
welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzu- 
sehen ist, darf nicht stattfinden; 
2. die Ein= oder Durchführung von Schafen darf nur mit Erlaubniß der Polizei- 
behörde unter Beobachtung der von derselben vorzuschreibenden Schutzmaßregeln 
erfolgen. Auf den Flurgrenzen sind an den Straßen und Wegen Warnungs- 
tafeln mit der Aufschrift: 
„Schafpocken“ 
„für Schafe verbotener Weg“ 
aufzustellen; 
3. Wolle darf nur mit Erlaubniß der Polizeibehörde und nur dann ausgeführt 
werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist; 
4. Häute von gefallenen oder getödteten pockenkranken Schafen dürfen nur in voll- 
kommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die directe Ab- 
lieferung derselben alsbald nach dem Abhäuten an eine Gerberei erfolgt. Das 
Trocknen der Häute muß innerhalb des Seuchengehöftes in einem luftigen, für 
Thiere unzugänglichen Raume vorgenommen werden; 
5. der Weidegang der Schafe innerhalb der Feldmark ist zwar zu gestatten, jedoch 
hat die Polizeibehörde rücksichtlich desselben diejenigen Einschränkungen anzu- 
1881. 10
	        
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