Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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ordnen, welche erforderlich sind, um eine Uebertragung der Seuche in die seuche— 
freien Viehstände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. 
Bei Seuchenausbrüchen in großen Ortschaften können die Vorschriften dieses Para— 
graphen auf einzelne Theile des Orts oder der Feldmark beschränkt werden (8 22 des 
Gesetzes). 
8 111. (8 104 der Instruktion.) 
Wird die Seuche bei Treibherden oder bei Thieren, welche sich auf dem Transporte 
befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde das Weitertreiben zu verbieten und die 
Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Beim Transport auf Eisenbahnen kann die Weiterbeförderung bis zu dem Orte 
gestattet werden, an welchem die Thiere durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen; 
jedoch ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Schafen aus- 
geschlossen wird. 
§ 112. (§ 105 der Instruktion.) 
In allen Fällen eines Seuchenausbruchs hat die Polizeibehörde den Besitzer der 
von der Pockenseuche befallenen Schafe, oder dessen Vertreter anzuhalten, von der er- 
folgten Abheilung der Pocken eine Anzeige zu machen. Auf diese Anzeige hat die 
Polizeibehörde ohne Verzug eine Untersuchung der Schafe durch den beamteten Thier- 
arzt anzuordnen (vergl. auch § 116). 
9 113. (§ 106 der Instruktion.) 
Nach Abheilung der Pocken kann die Polizeibehörde die Ausführung der den Ab- 
sperrungsmaßregeln unterworfenen Schafe zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestatten: 
1. nach benachbarten Orten; 
2. nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen behufs der Weiterbeförderung 
nach solchen Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, welche unter 
geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt, daß die Thiere 
diesen Anstalten direct mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation 
aus mittelst Wagen zugeführt werden. 
Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittel- 
bare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen 
Schafen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. 
Luch ist der Polizeibehörde des Schlachtortes zeitig von der Zuführung der Schafe 
Kenntniß zu geben. 
Das Abschlachten der Schafe muß unter polizeilicher Aufsicht erfolgen.
	        
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