Wolle von räudekranken Schafen darf während der Dauer der Schutzmaßregeln
nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöfte ausgeführt werden.
8 137. (8 129 der Instruktion.)
b. Des- Stallungen oder andere Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe
infektion. vorübergehend aufgestellt gewesen sind, oder in welchen die vor der Einleitung eines
Heilverfahrens getödteten Pferde oder Schafe gestanden haben, müssen nach Angabe
des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden.
Der Besitzer solcher Stallungen beziehungsweise Räumlichkeiten oder der Vertreter
des Besitzers ist von der Polizeibehörde anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions-
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
8 138.
Der Räude verdächtige Schafe und Pferde sind sechs Wochen hindurch der Be—
obachtung des beamteten Thierarztes, der dieselben von zwei zu zwei Wochen zu be—
sichtigen hat, zu unterstellen.
§ 139. (§ 130 der Instruktion.)
Zc. Aufhebung Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Maßregeln sind aufzuheben:
arsen wenn die räudekranken Pferde oder die zu einer räudekranken Herde gehörigen
Schafe getödtet sind und
wenn im Falle des § 137 die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist;
oder
wenn nach der Erklärung des beamteten Thierarztes bei den betreffenden
Pferden innerhalb 6 Wochen, bei den Schafen oder Schafherden innerhalb
8 Wochen nach Beendigung des Heilverfahrens sich keine verdächtigen
Krankheitserscheinungen gezeigt haben.
§ 140. (§ 131 der Instruktion.)
Das Erlöschen der Seuche ist nach Aufhebung der Schutzmaßregeln durch amtliche
Publikation wie der Ausbruch der Seuche in der in § 128 vorgeschriebenen Weise zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
* 141. (§ 132 der Instruktion.)
d. Anwendung Die für Pferde in den §§ 128 bis 140 ertheilten Vorschriften finden auch auf Esel,
lsanher Maulesel und Maulthiere Anwendung.