Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 83 — 
8 8. 
Die Streu der seuchenkranken Thiere und kleinere Quantitäten von Dünger aus 
dem Seuchenstalle, sowie die von dem Fußboden abgestoßene oder abgegrabene Erde, 
werden am besten verbrannt, oder vergraben oder durch Uebergießen mit Kalkmilch oder 
mit einer Lösung von Eisenvitriol bis zur gänzlichen Durchnässung desinfizirt. 
Sind die Düngermassen so groß, daß eine genügende Desinfektion derselben nicht 
stattfinden kann, so müssen dieselben auf den Acker gefahren und möglichst bald unter— 
gepflügt werden. 
Bei der Abfuhr und beim Unterpflügen des Düngers sind womöglich nur solche 
Thiere zu benutzen, welche für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
Die in den Jauchegruben angesammelte Jauche ist erforderlichen Falls unter An— 
wendung der oben (Absatz 1) bezeichneten Mittel zu desinfiziren. 
§ 9. 
In evakuirten Seuchenställen genügt in dem Falle, wenn der Ansteckungsstoff, 
dessen Zerstörung das Desinfektionsverfahren bezweckt, leicht zerstörbar ist, in der 
Regel eine gründliche Reinigung und Auslüftung der Ställe, Entfernung des Düngers, 
Abschlämmen des Fußbodens und Uebertünchen der Wände, sowie der Stallgeräth- 
schaften mit Kalk= oder Chorkalkmilch. Daneben ist womöglich die Entwickelung von 
schwefeliger Säure oder von Chlorgas in den Ställen anzuwenden; die Entwickelung 
von schwefeliger Säure jedoch nur in den Fällen, in welchen nicht Chlorkalkmilch, son- 
dern Kalkmilch zum Abschlämmen des Fußbodens und zum Uebertünchen der Wände 2c. 
verwendet worden ist. 
Bei der Schwefelung werden 20 Gramm Schwefel auf 1 Kubikmeter Luftraum 
gerechnet. In größeren Ställen wird die erforderliche Menge Schwefel behufs der 
leichteren Verbrennung auf mehrere Gefäße vertheilt. Bei der Entwickelung von 
Chlorgas sind mindestens 5 Gramm frischer Chlorkalk und 10 Gramm Salzsäure auf 
1 Kubikmeter Luftraum zu rechnen. 
Die Ställe müssen bei der Ausräucherung wenigstens 8 Stunden lang möglichst 
dicht verschlossen und hinterher gut gelüftet werden. 
–10. 
Ist der Ansteckungsstoff seiner Natur nach schwer zerstörbar, so müssen neben der 
gründlichen Reinigung und Auslüftung der Ställe und neben der Entwickelung von 
schwefeliger Säure (8§9 Absatz 2) oder von Chlorgas folgende strengere Maßregeln 
Platz greifen. 
1881. 12
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.