Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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1. Hölzerne Geräthschaften, hölzerne Raufen, Krippen und Bretterverschläge sind 
in dem vom beamteten Thierarzt für nöthig erachteten Umfange abzunehmen und aus 
dem Stalle zu entfernen. 
2. Nicht gepflasterter Fußboden muß, soweit er von den flüssigen Ausleerungen 
der kranken Thiere durchfeuchtet ist, abgegraben und an den trockenen Stellen durch 
Abstoßen der obersten Schicht gründlich gereinigt werden. Ist der Fußboden mit hohen 
Schichten Strohdünger bedeckt (wie in den Schafställen gewöhnlich der Fall ist), so ist 
das Abgraben nicht erforderlich. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden müssen 
aufgenommen, und alsdann die darunter befindliche, von den Exkrementen der kranken 
Thiere durchgefeuchtete Erde abgegraben werden. Das alte Material an Steinen kann 
nach Reinigung und Abschlämmen mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden, in 
welches die Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, nach erfolgter Reinigung und Ueber— 
tünchen mit Chlorkalkmilch oder Bestreichen mit Karbolsäure wieder benutzt werden. 
Festes Pflaster wird mit heißem Wasser oder Lauge gereinigt und mit Kalk oder 
Chlorkalkmilch geschlämmt. 
3. Feste massive Wände werden mit Kalkmilch übertüncht. Von den Lehmwänden 
wird eine dickere oder dünnere Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgestoßen, 
worauf dieselben mit Kalkmilch bestrichen werden. Hölzerne Wände und feste Bretter— 
verschläge werden mit heißer Lauge gereinigt und mit Karbolöl, Karbolsäurelösung mit 
Kalkmilch, Chlorkalkmilch oder auch mit Theer angestrichen. 
Ist die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch 
Abstoßen einer genügend dicken Schicht zu glätten, bevor das Desinfektionsmittel auf— 
getragen wird. 
4. Decken, Balken, Säulen rc. werden wie die aus gleichem Material bestehen- 
den Wände behandelt. Fehlt im Stalle eine dichte Decke, und lagert über demselben 
auf den an Stelle der Decke vorhandenen Brettern, Stangen, Latten 2c. Rauchfutter 
oder Streumaterial oder Getreide, so muß eine starke Entwickelung von schwefeliger 
Säure (8 9 Absatz 2) oder von Chlorgas bei verschlossenen Oeffnungen und darauf eine 
gründliche Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschädliche Be- 
seitigung aller an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen, Latten rc. 
geringere Kosten verursacht und die untersten Schichten des über dem Stalle lagernden 
Rauchfutters oder Streumaterials oder Getreides für solche Thiere verwendet werden 
können, welche für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
5. Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr 2c. von Eisen oder anderem Metalle 
— Ketten, Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige, Blechgefäße 2c. — werden durch Feuer 
desinfizirt und zu diesem Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammen- 
feuers kurze Zeit ausgesetzt. Kann das Feuer keine Anwendung finden, wie z. B. bei
	        
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