Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1882.
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1882 betr.
1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die Beiträge zum Bedarf des Landesculturraths betr. S. 2. —
. 3. Verordnung, den Reiseaufwand der Special-Commissare bei agrarischen Auseinandersetzungen
— G
betr. S. 3Z. — JNr. 4. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Einrichtung der Staatsschuldenkasse
betr. S. 3. — Jr. 5. Gesetz, die Umwandlung der 4½ procentigen Prioritätsanleihe der vorm. Leipzig-
Dresdner Eisenbahncompagnie vom Jahre 1872 in eine 4 procentige Staatsschuld, bez. deren Tilgung betr.
S. 4.
Nr. 1. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen im
Jahre 1882 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 28. December 1881.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural—
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 52) ist in Nr. 301 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be-
kanntmachung erlassen worden:
„Auf Grund der Vorschriften im §9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.,
S. 52) ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Ver-
gütung für das Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für
Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot: ohne Brot:
a) für die volle Tageskost 95 4 80 4,
b) für die Mittagskost . . . . . . 49. 44.—
1882. 1