Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
1. Stück vom Jahre 1882. 
  
Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, die Vergütung der Naturalverpflegung der Truppen im Jahre 1882 betr. 
1. — Nr. 2. Bekanntmachung, die Beiträge zum Bedarf des Landesculturraths betr. S. 2. — 
. 3. Verordnung, den Reiseaufwand der Special-Commissare bei agrarischen Auseinandersetzungen 
— G 
betr. S. 3Z. — JNr. 4. Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes über die Einrichtung der Staatsschuldenkasse 
betr. S. 3. — Jr. 5. Gesetz, die Umwandlung der 4½ procentigen Prioritätsanleihe der vorm. Leipzig- 
Dresdner Eisenbahncompagnie vom Jahre 1872 in eine 4 procentige Staatsschuld, bez. deren Tilgung betr. 
S. 4. 
  
Nr. 1. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Natural-Verpflegung der Truppen im 
Jahre 1882 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 28. December 1881. 
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von 89, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural— 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. 
S. 52) ist in Nr. 301 des diesjährigen deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be- 
kanntmachung erlassen worden: 
„Auf Grund der Vorschriften im §9, Nr. 2 des Gesetzes über die Natural- 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl., 
S. 52) ist der Betrag der für die Natural-Verpflegung zu gewährenden Ver- 
gütung für das Jahr 1882 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für 
Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot: ohne Brot: 
a) für die volle Tageskost 95 4 80 4, 
b) für die Mittagskost . . . . . . 49. 44.— 
1882. 1
	        
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