Form
der Zeugnisse.
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Durch die Sittencensur ist das Verhalten entweder als völlig befriedigend (I)
oder als befriedigend (II) oder als nicht immer befriedigend (III) zu bezeichnen.
Die für die wissenschaftliche Hauptcensur nachgelassenen Zwischenstufen (Ib, IIa, IIb,
IIIa) kommen auch hier zur Anwendung.
Bei Feststellung der Sittencensuren sind diejenigen Sittencensuren in Rechnung zu
ziehen, welche einem Schüler während seines Aufenthaltes in den Primen, sei es auf
einer und derselben Anstalt, sei es auf verschiedenen Gymnasien ertheilt worden sind.
Bei allen Abstimmungen der Commission gilt, wenn Stimmengleichheit eintritt,
diejenige Ansicht, für welche der Prüfungscommissar stimmt. Auch hat er das Recht
der Einsprache, wenn die Prüfungscommission gegen seine Ansicht über Zuerkennung
oder Verweigerung des Reifezeugnisses entscheidet. In diesem Falle beschließt über
Zuerkennung oder Verweigerung des Zeugnisses endgiltig das Ministerium.
Ueber das Ergebniß der Censurconferenz, sowie überhaupt über den ganzen Ver-
lauf der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, nach Verlesung von dem Königlichen
Prüfungscommissar mit zu unterzeichnen und von dem Rector zu den Prüfungsacten
zu bringen.
s66. Die Maturitätszeugnisse sind in deutscher Sprache abzufassen und haben
die Ueberschrift zu tragen:
Reifezeugniß des Gymnasiums . ...
Diese gesonderte Ueberschrift haben auch die für die Gymnasialschüler ausgestellten
Reifezeugnisse des zur Zeit mit einer Realschule verbundenen Gymnasiums zu Plauen
zu führen. In diese Zeugnisse sind für die wissenschaftlichen Leistungen sowohl die
Specialcensuren in den einzelnen Prüfungsfächern, als auch die festgestellte Haupt-
und Gesammtcensur und zwar mit Worten einzutragen, während die Zahl mit den
zulässigen Zwischenstufen in Parenthese beizufügen ist. Auch ist in dem Zeugnisse zum
Ausdruck zu bringen, daß die Hauptcensur auf Grund des Urtheils über Leistungen
während der Schulzeit und der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung
ertheilt worden ist.
In gleicher Form ist auch die Sittencensur zu verlautbaren, im Uebrigen aber von
jeder weiteren Motivirung sowohl der wissenschaftlichen, als der Sittencensuren in den
Zeugnissen abzusehen.
Die in diesen Zeugnissen den Censuren vorausgehende Personalbezeichnung hat
nicht nur den vollständigen Namen und den Geburtsort des Empfängers, sondern auch
Tag und Jahr der Geburt, den Stand des Vaters — bei unehelich Geborenen fällt
diese Angabe aus — und die Religion oder Confession des Schülers anzugeben, ferner
wann derselbe auf das Gymnasium ausgenommen worden ist, beziehentlich welche An-