Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Bekanntmachung, 
die Aufkündigung des Restes der 4½ procentigen Prioritätsanleihen der vormaligen 
Albertsbahn-Actiengesellschaft betreffend. 
Das Königliche Finanz-Ministerium hat nach ertheilter ständischer Ermächtigung be- 
schlossen, auf Grund des in Punkt 8 der Hauptschuldverschreibungen über die als 
Staatsschuld übernommenen 4 ½ procentigen Prioritätsanleihen der vormaligen Alberts- 
bahn-Actiengesellschaft vom 2. Januar 1856 und vom 1. Juli 1856 enthaltenen Vor- 
behaltes den gesammten, bis jetzt noch nicht ausgelosten Rest dieser Anleihen unter 
verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden auf einmal zurückzahlen zu lassen. 
Demgemäß werden die in dem beigefügten Verzeichnisse O aufgeführten Obliga- 
— tionen der bezeichneten Prioritätsanleihen, von denen die Schuldscheine der ersten 
Anleihe vom 2. Januar 1856 ohne Buchstabenbezeichnung ausgefertigt sind, demun- 
geachtet aber gewöhnlich mit Lit. A bezeichnet werden, wogegen die Schuldscheine der 
zweiten Anleihe vom 1. Juli 1856 die Bezeichnung Lit. B tragen, hiermit dergestalt 
aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 2. Januar 1883 
fällig werden. 
Die Inhaber der gekündigten Obligationen werden aufgefordert, die betreffenden 
Kapitalbeträge sammt den bis dahin fällig werdenden Zinsen vom 2. Januar 1883 an 
gegen Rückgabe der Hauptpapiere, der zahlbaren Zinsscheine und der durch die Kündig- 
ung ungültig gewordenen Zinsleisten und Zinsscheine bei der Staatsschuldenkasse zu 
Dresden und der Lotterie-Darlehnskasse zu Leipzig in Empfang zu nehmen, da eine 
weitere Verzinsung über den 2. Januar 1883 hinaus nicht stattfindet. 
Dresden, den 1. Juli 1882. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Bönisch. v. Zehmen. Dr. Haberkorn. Löhr. Günther.
	        
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