Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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& 3. Dasselbe hat auch den Zeitpunkt zu bestimmen, für welchen die unverwandelt 
bleibenden Schuldscheine durch die Staatsschuldenverwaltung aufzukündigen sind. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der 
Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 23. Januar 1882. 
Albert. 
Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
Letzte Absendung: am 3. Februar 1882. 
1882. 2
	        
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