Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 7 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1882. 
.--Wkb“M⅜..—————.:e 
—. ..——- — — ——„— —— 
Inhalt: Nr. 6. Gesetz, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betr. S. 7. — Nr. 7. Ausführ- 
ungsverordnung dazu S. 8. — Nr. 8. Bekanntmachung, das Lehrbuch der Hebammenkunst betr. 
S. 12. — Nr. 9. Verordnung, die Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen Kündigung der Priori- 
tätsanleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie von 1872 rc. betr. S. 12. — Nr. 10. Bekannt- 
machung, den Ankauf der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn betr. S. 14. — Nr. 11. Verordnung, die 
Legitimationen für Handlungsreisende und zum Besuche der Messen 2c. in Oesterreich= Ungarn betr. S. 20. 
— JNr. 12. Bekanntmachung, eine Abänderung der Beilage A des mit Reuß ä. L. zu Regulirung der 
gemischten Parochial- und Schulverhältnisse geschlossenen Rezesses betr. S. 25. — JNr. 13. Bekannt- 
machung, den Turnunterricht in einfachen Volksschulen betr. S. 26. — Nr. 14. Verordunng, die 
Abänderung des Prüfungs-Regulativs für die Candidaten des höheren Schulamts betr. S. 27. — Nr. 15. 
Gesetz, die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. betr. S. 26. — Nr. 16. Ver- 
ordnung, die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 28. — Nr. 17. Bekanntmachung, die 
Concessionirung der Norddentschen Feuerversicherungs= Gesellschaft in Hamburg betr. S. 37. — JNr. 18. 
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1881 und 1882. S. 38. — JNr. 19. Ver- 
ordnung, die für Begutachtung 2c. von Dampfkesseln zu erhebenden Gebühren betr. S. 43. — Nr. 20. 
Decret wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen. S. 44. 
Nr. 6. Gesetz, 
die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend; 
vom 27. Januar 1882. 
W, Albert, von GO TE Gnaden König von Sachsen 
2c. 26. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
l. Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch 
Eintragung der sicherzustellenden Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch. 
§6 2. Der behufs Vollziehung des Arrestes erfolgte Eintrag im Grund= und 
Hypothekenbuch hat dieselbe Wirkung, wie der behufs der Zwangsvollstreckung ge- 
schehene Eintrag einer Forderung, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist. 
K3. Die in 8 13 des Gesetzes, einige mit der Civilprozeßordnung zusammen- 
hängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 71) er- 
wähnten Rechtszuständigkeiten können von dem Gläubiger erst dann ausgeübt werden, 
wenn derselbe einen vollstreckbaren Schuldtitel wegen der sichergestellten Forderung er- 
langt hat. 
1882. 3 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.