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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
2. Stück vom Jahre 1882.
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Inhalt: Nr. 6. Gesetz, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betr. S. 7. — Nr. 7. Ausführ-
ungsverordnung dazu S. 8. — Nr. 8. Bekanntmachung, das Lehrbuch der Hebammenkunst betr.
S. 12. — Nr. 9. Verordnung, die Veröffentlichung einer Bekanntmachung wegen Kündigung der Priori-
tätsanleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahncompagnie von 1872 rc. betr. S. 12. — Nr. 10. Bekannt-
machung, den Ankauf der Chemnitz-Würschnitzer Eisenbahn betr. S. 14. — Nr. 11. Verordnung, die
Legitimationen für Handlungsreisende und zum Besuche der Messen 2c. in Oesterreich= Ungarn betr. S. 20.
— JNr. 12. Bekanntmachung, eine Abänderung der Beilage A des mit Reuß ä. L. zu Regulirung der
gemischten Parochial- und Schulverhältnisse geschlossenen Rezesses betr. S. 25. — JNr. 13. Bekannt-
machung, den Turnunterricht in einfachen Volksschulen betr. S. 26. — Nr. 14. Verordunng, die
Abänderung des Prüfungs-Regulativs für die Candidaten des höheren Schulamts betr. S. 27. — Nr. 15.
Gesetz, die Abänderung des Tarifs zu dem Gesetze über die Schlachtsteuer 2c. betr. S. 26. — Nr. 16. Ver-
ordnung, die theologischen Prüfungen in Leipzig betr. S. 28. — Nr. 17. Bekanntmachung, die
Concessionirung der Norddentschen Feuerversicherungs= Gesellschaft in Hamburg betr. S. 37. — JNr. 18.
Landtagsabschied für die Ständeversammlung der Jahre 1881 und 1882. S. 38. — JNr. 19. Ver-
ordnung, die für Begutachtung 2c. von Dampfkesseln zu erhebenden Gebühren betr. S. 43. — Nr. 20.
Decret wegen Bestätigung der Einquartierungs-Ordnung für die Stadt Bautzen. S. 44.
Nr. 6. Gesetz,
die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend;
vom 27. Januar 1882.
W, Albert, von GO TE Gnaden König von Sachsen
2c. 26. 2c.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
l. Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch
Eintragung der sicherzustellenden Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch.
§6 2. Der behufs Vollziehung des Arrestes erfolgte Eintrag im Grund= und
Hypothekenbuch hat dieselbe Wirkung, wie der behufs der Zwangsvollstreckung ge-
schehene Eintrag einer Forderung, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist.
K3. Die in 8 13 des Gesetzes, einige mit der Civilprozeßordnung zusammen-
hängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 71) er-
wähnten Rechtszuständigkeiten können von dem Gläubiger erst dann ausgeübt werden,
wenn derselbe einen vollstreckbaren Schuldtitel wegen der sichergestellten Forderung er-
langt hat.
1882. 3