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84. Gelangt das Grundstück auf Antrag eines anderen Gläubigers oder im
Konkurse auf Antrag des Konkursverwalters zur Zwangsversteigerung, so ist der auf
die Arresthypothek ausfallende Theil der Erstehungsgelder zu hinterlegen, sofern nicht
von den im Range nachstehenden Gläubigern, welche in Folge Wegfalles jener Hypo—
thek zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ganz oder theilweise gelangen, und
vom Schuldner, sowie im Konkurse vom Konkursverwalter die Auszahlung ge—
nehmigt wird.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 27. Januar 1882.
Albert.
#i Dr. Ludwig von Abeken.
S
Nr. 7. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches
Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882;
vom 30. Januar 1882.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung
des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882 verordnet,
was folgt:
1. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen wird durch die in
der dritten Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs erfolgende Eintragung desjenigen
Geldbetrags bewirkt, welcher in Gemäßheit der Vorschrift in § 803 der Civilprozeß-
ordnung in dem Arrestbefehle festgestellt worden ist.
#. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der Partei, welche den Arrestbefehl
erwirkt hat.
8 3. Zu Begründung des Antrags auf Eintragung ist der Arrestbefehl, und zwar:
sofern derselbe in einem Endurtheile besteht, in einer mit der Bemerkung des
Tages der Verkündung versehenen Ausfertigung,
sofern derselbe in einem Beschlusse besteht, in der dem Antragsteller zugestellten
Ausfertigung zusammen mit der beglaubigten Abschrift der über diese Zustellung auf-
genommenen Urkunde,