Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 8 — 
84. Gelangt das Grundstück auf Antrag eines anderen Gläubigers oder im 
Konkurse auf Antrag des Konkursverwalters zur Zwangsversteigerung, so ist der auf 
die Arresthypothek ausfallende Theil der Erstehungsgelder zu hinterlegen, sofern nicht 
von den im Range nachstehenden Gläubigern, welche in Folge Wegfalles jener Hypo— 
thek zur Befriedigung aus den Erstehungsgeldern ganz oder theilweise gelangen, und 
vom Schuldner, sowie im Konkurse vom Konkursverwalter die Auszahlung ge— 
nehmigt wird. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27. Januar 1882. 
Albert. 
#i Dr. Ludwig von Abeken. 
S 
Nr. 7. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches 
Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882; 
vom 30. Januar 1882. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Vollziehung 
des Arrestes in unbewegliches Vermögen betreffend, vom 27. Januar 1882 verordnet, 
was folgt: 
1. Die Vollziehung des Arrestes in unbewegliches Vermögen wird durch die in 
der dritten Rubrik des Grund= und Hypothekenbuchs erfolgende Eintragung desjenigen 
Geldbetrags bewirkt, welcher in Gemäßheit der Vorschrift in § 803 der Civilprozeß- 
ordnung in dem Arrestbefehle festgestellt worden ist. 
#. Die Eintragung erfolgt auf Antrag der Partei, welche den Arrestbefehl 
erwirkt hat. 
8 3. Zu Begründung des Antrags auf Eintragung ist der Arrestbefehl, und zwar: 
sofern derselbe in einem Endurtheile besteht, in einer mit der Bemerkung des 
Tages der Verkündung versehenen Ausfertigung, 
sofern derselbe in einem Beschlusse besteht, in der dem Antragsteller zugestellten 
Ausfertigung zusammen mit der beglaubigten Abschrift der über diese Zustellung auf- 
genommenen Urkunde, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.