Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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sowie in beiden Fällen die Zustellungsurkunde über die Zustellung an den Gegner 
des Antragstellers vorzulegen. 
Die vorgelegten Schriftstücke sind in den Urschriften oder in beglaubigten Ab- 
schriften zu den Hypothekenakten zu bringen. 
& 4. Der Eintrag des Arrestes muß die Bezeichnung des Anspruchs enthalten, 
wegen dessen behufs Sicherstellung der Zwangsvollstreckung der Arrest bewilligt ist. 
Der Eintrag erhält eine Hypothekennummer und ist durch das unter diese zu 
schreibende Wort „Arresthypothek“ kenntlich zu machen. 
Am Schlusse des Eintrags ist anzugeben, daß derselbe auf einem Arrestbefehle 
beruhe, ingleichen, von welchem Gerichte dieser erlassen und an welchem Tage er ver- 
kündet oder dem Antragsteller zugestellt worden sei. 
* 5. Wird der bewilligte Arrest nach Eintragung der Arresthypothek abgeändert 
und besteht die Abänderung in der Feststellung eines geringeren Geldbetrages, als des 
nach § 803 der Civilprozeßordnung in dem der Eintragung zu Grunde gelegten Arrest- 
befehle ausgeworfenen, so ist auf Antrag der Betrag der Differenz zwischen der ein- 
getragenen und der durch die Abänderung des Arrestes festgestellten Summe von der 
Arresthypothek abzuschreiben. Der Schuldner hat zu Begründung des Antrags eine 
vollstreckkare Ausfertigung des die Abänderung des Arrestes enthaltenden Endurtheiles 
und die über dessen Zustellung an den Gegner ausgenommene Zustellungsurkunde 
vorzulegen. 
§6. Besteht die Abänderung des Arrestes in der Feststellung eines höheren 
Geldbetrages, als des in der Arresthypothek eingetragenen, so ist auf Antrag der Betrag 
der Differenz zwischen der eingetragenen und der durch die Abänderung des Arrestes 
festgestellten Summe unter einer neuen Hypothekennummer einzutragen, auch bei dem 
Eintrage der älteren Arresthypothek in der Anmerkungsspalte unter Beifügung des 
Wortes „erhöht“ auf den neuen Eintrag und bei dem letzteren unter der Nummer auf 
den früheren Eintrag zu verweisen. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften in §§ 3, 4 und 5 Anwendung. 
& 7. Wird der Arrest aufgehoben, so ist auf Antrag die Arresthypothek zu löschen. 
Der Schuldner hat zu Begründung des Antrags eine vollstreckbare Ausfertigung des 
die Aufhebung des Arrestes aussprechenden Endurtheiles nebst der über die Zustellung 
desselben an den Gegner aufgenommenen Zustellungsurkunde, ingleichen, dafern in dem 
Endurtheile die Aufhebung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht 
ist, eine öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich ergiebt, daß die Sicherheitsleistung 
erfolgt ist. 
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