Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 255 — 
glaubigten Abel'schen Petroleumprobers auszuführen und das Ergebniß durch Aus- 
füllung des unter O beigefügten Formulars dem Auftraggeber zu eröffnen. 
Sie können für jede Probe, zu welcher sie Auftrag erhalten haben, eine Gebühr — 
im Höchstbetrage von 5 Mark — Pf. und, soweit durch Versendung, Reisen 2c. noth- 
wendige Verläge entstehen, auch diese in Ansatz bringen und sind berechtigt, den Kosten- 
betrag bei Uebernahme des Auftrags zu erheben. 
Dresden, den 4. November 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitzz. 
Gebhardt. 
Journal-Nr. 
ist eine mit .. bezeichnete Petroleumprobe mittelst eines amtlich beglaubigten Abell- 
schen Petroleumprobers auf ihre Entflammbarkeit untersucht worden. 
Das untersuchte Petroleum ist am . . .. .... . . . . . .. in einem Gefäße aus 
....... an mich abgeliefert worden. Die zur Untersuchung gelieferte Menge betrug 
..... ccmundseineräußerenBeschaffenheitnachwardasPetroleum........ 
Die Untersuchung hat folgende Ergebnisse geliefert: 
Erste Unters. Zweite Unters. Dritte Unters. 
1. Barometerstand beim Beginn der 
Untersuchnn mm . . . .. mm . . ... mm 
2. Wärmegrad des Petroleums beim 
Beginn der Untersuchung . . . . . . ... ß KHK C r 0 
3. Nach der Umrechnungstabelle maß- 
gebender Wärmegrad für den Ent- 
flammungspukt 6GK GK 50 
4. Durch die Untersuchung gefundener 
Wärmegrad für den Entflamm- 
ungspuiiittt 6C ... o .. . .. L 
1882. 41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.