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Der Wärmegrad für den Entflammungspunkt der Probe berechnet sich hieraus zu
..... 0Cbei.....mmBarometerftand
und ist hiernach um
..... 0CbeidemselbenBarometerstand
höher
niedriger
als der nach der Umrechnungstabelle maßgebende Wärmegrad.
Ist die untersuchte Probe den Beschränkungen des 8 1 der Verordnung vom
24. Februar 1882 unterworfen?
Ja.
Nein.
(Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.)
......... (Unterschrift.)
Sachverständiger der Kreishauptmannschaft . . . . . ...
(der Ortspolizeibehörde zu. .. . . .. . . .. )
Nr. 78. Verordnung,
die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralblen betreffend;
vom 6. November 1882.
8 1. Unter Mineralölen im Sinne gegenwärtiger Verordnung sind zu verstehen:
rohes und raffinirtes Petroleum; Destillate des Petroleums; aus Torf, Braunkohlen,
Steinkohlen, Schieferkohlen oder Kohlentheer bereitete Oele, sowie Mischungen der vor—
genannten Oele unter sich oder mit anderen Stoffen.
8 2. Mineralöle, deren Entflammungspunkt unter einem Barometerstande von
760 mm bei 210 des hunderttheiligen Thermometers oder darüber liegt, sind bei der
Lagerung und Aufbewahrung den vegetabilischen Brennölen gleich zu achten. Auf sie
finden daher die Vorschriften in §§ 3 bis 9 der gegenwärtigen Verordnung keine An-
wendung; doch können die Ortspolizeibehörden deshalb besondere Vorschriften erlassen,
dafern sie dies nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse für erforderlich erachten.
§u 3. Die Aufbewahrung von Mineralölen, deren Entflammungspunkt unter einem
Barometerstande von 760 mm bei einer niedrigeren Temperatur als 210 des hundert-
theiligen Thermometers liegt, in Mengen von nicht über 200 kg Bruttogewicht ist
unter der Voraussetzung, daß die Mineralöle in Glasgefäßen von nicht über 15 kg
Wasserinhalt oder in vollständig dichten Metallgefäßen aufbewahrt werden, ohne Ein-