Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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&. Befinden sich unter den der Arresthypothek im Range nachstehenden Hypo- 
theken solche, mit denen das Grundstück ohne Nachweis der Forderung aus einem der 
in § 390 bis mit § 393 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten gesetzlichen Rechts- 
gründe belastet worden ist, so bedarf es im Falle des § 4 des Gesetzes zur Auszahlung 
des auf die Arresthypothek ausfallenden Theils der Erstehungsgelder auch der Ge- 
nehmigung derjenigen hypothekarischen Gläubiger, welche ganz oder theilweise zur 
Befriedigung gelangen würden, wenn außer der Arresthypothek auch die auf einem der 
angegebenen gesetzlichen Rechtsgründe beruhenden Hypotheken hinwegfielen. 
Dasselbe gilt in Ansehung solcher Hypotheken, welche wegen bedingter oder künftiger 
Jorderungen bestellt sind. 
&9 . Die in der Anlage unter O aufgestellten Beispiele sind bei vorkommenden 
Einträgen zum Muster zu nehmen. 
Dresden, am 30. Januar 1882. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
  
  
  
Unmmer. Schulden. Anmerkungen. 
1. 1. März 1882. Eintausend fünfhundert Mark 1 o Erhöht Nr. 7. 
J. Sicherstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines An— 
Arresthypothek. spruchs aus einem Darlehnsvertrage dem Gutsbesitzer Jo- 
hann Gottlieb Müller in M. 
vermöge Arrestbefehls, Beschluß des Amtsgerichts zu 
A. vom .. ... „Zustellungsurkunden vom .. ... z 
undvom...... undAntragsvom...... 1500 — 
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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