Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

— 17 — 
Drei Hundert Fünf und Dreißig Tausend Ein Hundert Mark — Pf. 
besteht, wird von dem Staatsfiscus nicht mit übernommen, sondern die Rückzahlung 
gegen Einlieferung der Prioritätsobligationen sammt Talons und Coupons der Gesell— 
schaft überlassen. Der Staatsfiscus verpflichtet sich jedoch, die zur Rückzahlung der 
Anleihe erforderlichen Capitalbeträge sammt Zinsen ab 1. Januar 1882 bis zum Ab- 
laufe der in Art. 245 des allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs bestimmten einjährigen 
Frist, sowie die zur gerichtlichen Deponirung der bis zum Ablaufe dieser Frist nicht 
abgehobenen Capitalbeträge sammt Zinsen erforderlichen Mittel der Gesellschaft zur 
Verfügung zu stellen. 
Desgleichen wird der Staatsfiscus die zur Einlösung der bis zum Schlusse des 
Jahres 1881 fällig gewordenen, aber noch nicht zur Einlösung gebrachten Dividenden- 
scheine und Zinscoupons, soweit solche noch nicht verjährt sind, erforderlichen Mittel 
ebenfalls der Gesellschaft überweisen, die bei Löschung der Firma aber etwa noch rück- 
ständigen Dividendenscheine und Zinscoupons bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist 
selbst einlösen. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die von ihr eingelösten Prioritätsobligationen 
sammt Talons und Coupons, sowie die eingelösten rückständigen Dividendenscheine und 
Zinscoupons an das Königliche Finanz-Ministerium zur Vernichtung einzuliefern, auch 
die Vertheilung ihres Vermögens unter die Actionäre nur gegen Abgabe der Actien 
und dazu gehörigen Dividendenscheine zu bewirken und diese zu vernichten. 
J) Die Darlehnsforderung des Commerzienraths Rud. Heydenreich in Dresden 
an die Gesellschaft im Betrage von 
Dreißig Tausend Mark — Pf. 
wird von dem Staatsfiscus zur eigenen Vertretung beziehentlich Rückzahlung über- 
nommen. 
0 Die Gesellschaft wird diejenige Forderung, welche nach ihren Büchern der Be- 
triebscasse gegenüber dem Baufond zusteht, aus eigenen Mitteln zur Erledigung bringen, 
wogegen der Staatsfiscus den vorhandenen Reservefond im Nominalbetrage von 
Sechzig Tausend Mark — Pf. 
der Gesellschaft überläßt. 
e) Der Staatsfiscus verzichtet auf diejenigen Forderungen im Gesammtbetrage von 
Zehn Tausend Fünf und Vierzig Mark 87 Pf., 
welche demselben der Gesellschaft gegenüber für seiner Zeit aus Staatsmitteln bewirkte 
Baulichkeiten an der Wasserleitung und dem Güterschuppen in Lugau zustehen. 
f) Der Staatsfiscus gewährt der Gesellschaft zur Bestreitung der Kosten ihrer 
Liquidation einschließlich der Remunerationen der Directorialmitglieder und beziehent- 
lich Gesellschaftsbeamten ein Pauschquantum von 
Zwanzig Tausend Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.