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Nr. 19. Verordnung,
die für Begutachtung, Prüfung und Revision von Dampfkesseln zu erhebenden
Gebühren betreffend;
vom 2. März 1882.
Die in der Verordnung vom 4. Mai 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 229) unter 3 vor-
geschriebene Gebührentaxe für Prüfung, Begutachtung und Revision von Dampfkesseln
wird vom 1. April 1882 an aufgehoben und durch folgende Taxbestimmungen ersetzt.
Vom genannten Tage an sind zu erheben:
5 bis 15 Mark für jedes Gutachten über eine neue oder veränderte Dampfkessel-
anlage oder über Beschwerden wegen Belästigung, insofern letztere nicht mit
dem erstgedachten Gutachten zu erledigen sind,
15 Mark für jede Dampfkesselprobe, einschließlich Protokollaufnahme,
15 Mark für jede Revision einer neuen oder veränderten Dampfkesselanlage, sowie
für jede verschuldete Nachrevision, einschließlich der Protokollaufnahme und
Ausfertigung des Betriebserlaubnißscheines (Certificat),
6 Mark für jede regelmäßige äußere Revision eines Dampfkessels,
12 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene äußere Revision eines Dampf-
kessels, sowie für jede innere Revision eines solchen ohne Zugbefahrung,
15 Mark für jede mit Zugbefahrung verbundene innere Revision eines Dampf-
kessels,
1,50 Mark für Ausfertigung eines neuen Betriebserlaubnißscheines (Certificat),
wenn das frühere Exemplar durch Schuld des Besitzers unbrauchbar geworden
ist. Blose Besitzveränderung macht an sich die Ausstellung eines neuen Certi-
ficates nicht nothwendig; für die Eintragung des neuen Besitzers ist nichts zu
berechnen.
Wird die Revision mit der Dampfkesselprobe verbunden, so kommt der Satz von
15 Mark nur einfach zur Anwendung.
Bei mit auswärtigen Expeditionen verbundenen verschuldeten Nachrevisionen sind
außer der oben angegebenen Gebühr noch die Reisekosten des Beamten dem Dampftkessel=
besitzer zu berechnen.
Dresden, am 2. März 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
1882. 8