Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Wege der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden 
können. 
3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden 
(Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
  
  
Nr. 56. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung 
der Staatsschulden betreffend; 
vom 11. December 1883. 
Nach der von der Ständeversammlung vorgenommenen Wahl des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden ist derselbe nunmehr in folgender Weise zusammen— 
gesetzt: 
Es sind gewählt worden: 
als Mitglieder: als Stellvertreter: 
a) aus der ersten Kammer, die Herren: 
Kammerherr von Zehmen auf Stauchitz, Bürgermeister Clauß aus Freiberg, 
Bürgermeister Löhr aus Bautzen, Rittergutsbesitzer Peltz auf Ramsdorf, 
Geheimer Rath, Graf von Könneritz Rittergutsbesitzer von Trützschler auf 
auf Lossa; Dorfstadt; 
b) aus der zweiten Kammer, die Herren: 
Bürgermeister Dr. Haberkorn aus Riittergutsbesitzer Günther auf Saal- 
Zittau, hausen, 
Stadtrath Bönisch aus Dresden, Gutsbesitzer Uhlemann aus Görlitz. 
Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Herrn Stadtrath Bönisch 
zum Vorstand, den Herrn Kammerherrn von Zehmen aber zu dessen Stellvertreter 
bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird Solches und, daß in der Person des bei dieser 
Kasse angestellten Buchhalters 
Friedrich Otmar Dittrich 
eine Aenderung nicht eingetreten ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 11. December 1883. 
Finanz-Minifterium. 
Frhr. v. Könneritz. Wolf.
	        
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