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Nr. 58. Verordnung,
die Wandergewerbescheine betreffend;
vom 13. December 1883.
Nachdem der Bundesrath in Bezug auf die Form der Legitimationen zum Gewerbe—
betriebe im Umherziehen verschiedene Abänderungen beschlossen hat, wird unter Auf—
hebung der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen
betreffend, vom 11. November 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 463), beziehentlich im Ein-
verständnisse mit dem Finanz-Ministerium, hiermit Folgendes verordnet:
&1. Vom 1. Januar 1884 an treten an die Stelle der, in der Verordnung vom
11. November 1878 gedachten Legitimationsscheinformulare A, B und C drei neue
Formulare für Wandergewerbescheine A, B und C, von welchen
das Formular A in gelber Farbe für die nach § 55 Ziffer 4 der Reichsgewerbe-
ordnung an Inländer (Deutsche) und Ausländer zu ertheilenden, nur für den
Regierungsbezirk der ausstellenden Behörde gültigen Wandergewerbescheine,
das Formular B in grauer Farbe für die nach § 55 Ziffer 1 bis 3 der Reichs-
gewerbeordnung zu ertheilenden, im ganzen Reichsgebiete geltenden Wander-
gewerbescheine an Inländer und
das Formular C in rother Farbe für die nach § 55 Ziffer 1 bis 3 der Reichs-
gewerbeordnung zu ertheilenden, nur für den Regierungsbezirk der ausstellenden
Behörden geltenden Wandergewerbescheine an Ausländer
bestimmt ist.
Diese Formulare sind in der bisherigen Weise von dem Gendarmerie-Wirthschafts-
depot zu beziehen.
6& 2. Für Ausstellung der Wandergewerbescheine nach den Formularen A, B
und C ist eine Gebühr von zwei bis sechs Mark zu entrichten.
83. Gesuche um Ertheilung der gedachten Wandergewerbescheine sind in der Regel
und soweit nicht nach § 5, Absatz 2 der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen
betreffend, vom 18. December 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 347), die unmittelbare An-
bringung bei der Kreishauptmannschaft nachgelassen ist, bei der Gewerbepolizeibehörde
des Wohnorts des Gewerbtreibenden und zwar in Städten, in welchen die Revidirte
Städteordnung eingeführt ist, bei dem Stadtrath, in den Städten, welche die Städte-
ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bürgermeister,
auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande anzubringen. Diese Behörden haben ohne
Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, aus welchen nach §§ 57,
57a und 57b der Gewerbeordnung der Wandergewerbeschein versagt werden darf, und
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