Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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Nr. 58. Verordnung, 
die Wandergewerbescheine betreffend; 
vom 13. December 1883. 
Nachdem der Bundesrath in Bezug auf die Form der Legitimationen zum Gewerbe— 
betriebe im Umherziehen verschiedene Abänderungen beschlossen hat, wird unter Auf— 
hebung der Verordnung, die Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen 
betreffend, vom 11. November 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 463), beziehentlich im Ein- 
verständnisse mit dem Finanz-Ministerium, hiermit Folgendes verordnet: 
&1. Vom 1. Januar 1884 an treten an die Stelle der, in der Verordnung vom 
11. November 1878 gedachten Legitimationsscheinformulare A, B und C drei neue 
Formulare für Wandergewerbescheine A, B und C, von welchen 
das Formular A in gelber Farbe für die nach § 55 Ziffer 4 der Reichsgewerbe- 
ordnung an Inländer (Deutsche) und Ausländer zu ertheilenden, nur für den 
Regierungsbezirk der ausstellenden Behörde gültigen Wandergewerbescheine, 
das Formular B in grauer Farbe für die nach § 55 Ziffer 1 bis 3 der Reichs- 
gewerbeordnung zu ertheilenden, im ganzen Reichsgebiete geltenden Wander- 
gewerbescheine an Inländer und 
das Formular C in rother Farbe für die nach § 55 Ziffer 1 bis 3 der Reichs- 
gewerbeordnung zu ertheilenden, nur für den Regierungsbezirk der ausstellenden 
Behörden geltenden Wandergewerbescheine an Ausländer 
bestimmt ist. 
Diese Formulare sind in der bisherigen Weise von dem Gendarmerie-Wirthschafts- 
depot zu beziehen. 
6& 2. Für Ausstellung der Wandergewerbescheine nach den Formularen A, B 
und C ist eine Gebühr von zwei bis sechs Mark zu entrichten. 
83. Gesuche um Ertheilung der gedachten Wandergewerbescheine sind in der Regel 
und soweit nicht nach § 5, Absatz 2 der Verordnung, den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
betreffend, vom 18. December 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 347), die unmittelbare An- 
bringung bei der Kreishauptmannschaft nachgelassen ist, bei der Gewerbepolizeibehörde 
des Wohnorts des Gewerbtreibenden und zwar in Städten, in welchen die Revidirte 
Städteordnung eingeführt ist, bei dem Stadtrath, in den Städten, welche die Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei dem Bürgermeister, 
auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande anzubringen. Diese Behörden haben ohne 
Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist, aus welchen nach §§ 57, 
57a und 57b der Gewerbeordnung der Wandergewerbeschein versagt werden darf, und 
1883. 16
	        
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