Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer Prüfung, unter Beifügung der von dem 
Gesuchsteller beigebrachten Zeugnisse, der vorgesetzten Kreishauptmannschaft anzuzeigen. 
Die genannten Unterbehörden sind berechtigt, für die ihnen wegen Vermittelung 
der Ausstellung derartiger Wandergewerbescheine entstehenden Mühwaltungen eine 
Gebühr von 1 bis höchstens 3 Mark in Ansatz zu bringen und diese sofort bei Annahme 
des Wandergewerbescheingesuchs zu erheben. 
Wegen der gleichzeitigen Annahme der auf die Steuerpflicht des Gewerbebetriebs 
der bezüglichen Anmeldung und wegen Desjenigen, was in dieser Beziehung weiter zu 
beobachten ist, wird auf die Vorschriften in §§ 16 und 17 der Verordnung, die Aus- 
führung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen vom 
1. Juli 1878 betreffend, vom 12. November 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 465) verwiesen. 
§é#4. Der von der Kreishauptmannschaft ausgestellte Wandergewerbeschein wird 
von dieser an den Kreissteuerrath behufs der Feststellung der Gewerbesteuer und Vor- 
kehrung des Weiteren wegen der Erhebung sowohl dieser Steuer, als der für den 
Wandergewerbeschein zu entrichtenden Gebühr, sowie wegen der nachherigen Aus- 
händigung des Scheins abgegeben. 
Die von den Steuerbehörden zugleich mit der Gewerbesteuer erhobenen Gebühren- 
beträge für die Wandergewerbescheine werden von ihnen vierteljährlich an die Kasse der 
Kreishauptmannschaft, welche die Wandergewerbescheine ausgestellt hat, unter Beifügung 
spezieller Berechnung abgeliefert. 
&5. Wird von einer Kreishauptmannschaft ein von einer nichtsächsischen Behörde 
ausgestellter und von einer anderen Kreishauptmannschaft noch nicht mit Ausdehnungs- 
vermerk versehener Wandergewerbeschein (nach Formular Aoder C) auf ihren Regierungs- 
bezirk ausgedehnt, so ist dieser Schein in gleicher Maße, wie in § 4 vorgeschrieben ist, 
an den Kreissteuerrath abzugeben. 
6a6. Ist ein Gewerbebetrieb im Umherziehen, zu welchem es eines Wander- 
gewerbescheines bedarf, nicht gewerbesteuerpflichtig und wird derselbe deshalb mit ent- 
sprechendem Vermerk von dem Kreissteuerrath an die Kreishauptmannschaft zurück- 
gegeben, so bewendet es in Ansehung der Aushändiguug des Scheins und der Erhebung 
der dafür zu entrichtenden Gebühr bei dem seitherigen Verfahren. 
§# 7. Soweit ein Gewerbebetrieb der in § 59 der Gewerbeordnung gedachten Art 
gewerbesteuerpflichtig ist, sind die Vorschriften in §§ 16 und 18 der Verordnung, die 
Ausführung des Gesetzes über die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen 
vom 1. Juli 1878 betreffend, vom 12. November 1878, zu beobachten. 
Dresden, am 13. December 1883. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Miller.
	        
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