Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden 
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver- 
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 
ordnen und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen. 
4. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben die Formulare unter 
Zuziehung von Orts= und Land= beziehentlich Forstwirthschaftskundigen nach Anleitung 
der aufgedruckten Vorschriften auszufüllen. 
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und 
beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land- 
beziehentlich Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum 
15. September laufenden Jahres, und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben 
direct vom statistischen Bureau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses 
Bureau unmittelbar, seiten der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an 
die Amtshauptmannschaften einzusenden. 
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts- 
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks 
nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt, bis 
spätestens zum 30. September laufenden Jahres an das statistische Bureau des 
Ministeriums des Innern einzusenden. 
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder 
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden 
Formulare anzugeben. 
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des statistischen 
Bureaus wahrgenommene Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadt- 
räthen beziehentlich den Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch 
diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen. 
Dresden, am 26. April 1883. 
Ministerium des Innern. 
von Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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