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3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden
Exemplare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirks, welche ihre Ver-
fassung nach der Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873
ordnen und an die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen.
4. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände haben die Formulare unter
Zuziehung von Orts= und Land= beziehentlich Forstwirthschaftskundigen nach Anleitung
der aufgedruckten Vorschriften auszufüllen.
5. Die ausgefüllten Formulare sind von einem Mitgliede des Stadtrathes und
beziehentlich von dem Gemeindevorstande, sowie den zugezogenen Orts= und Land-
beziehentlich Forstwirthschaftskundigen zu unterzeichnen und spätestens bis zum
15. September laufenden Jahres, und zwar seiten der Stadträthe, denen dieselben
direct vom statistischen Bureau des Ministeriums des Innern zugegangen, an dieses
Bureau unmittelbar, seiten der übrigen Stadträthe und Gemeindevorstände aber an
die Amtshauptmannschaften einzusenden.
6. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der formell vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt, sämmtliche Formulare ihres Bezirks
nach alphabetischer Ordnung, zu gehörig festverpackten Lagen zusammengeschnürt, bis
spätestens zum 30. September laufenden Jahres an das statistische Bureau des
Ministeriums des Innern einzusenden.
Jeder Rücksendung ist der mit den leeren Formularen empfangene Lieferschein wieder
beizufügen und neben der Ziffer der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden
Formulare anzugeben.
7. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seiten des statistischen
Bureaus wahrgenommene Mängel werden durch das Letztere den betreffenden Stadt-
räthen beziehentlich den Gemeindevorständen direct mitgetheilt werden und sind durch
diese mit thunlichster Beschleunigung abzustellen.
Dresden, am 26. April 1883.
Ministerium des Innern.
von Nostitz-Wallwitz.
Fromm.