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sonen in der erforderlichen Zahl und mit Berücksichtigung der verschiedenen weinbau—
betreibenden Gegenden des Bezirks aufgestellt, aus welchen von der Amtshauptmann—
schaft eintretenden Falles die Sachverständigen zu wählen sind.
Als Sachverständige können auch solche Personen gewählt werden, welche außerhalb
des Stadtgemeinde= beziehentlich des amtshauptmannschaftlichen Bezirks, für welchen
die Wahl erfolgt, wohnhaft sind.
Nicht wählbar sind überhaupt Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden.
Ausgeschlossen von der Function als Taxator im einzelnen Falle ist Jedermann,
a) in eigener Sache,
b) in Sachen seiner eigenen Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
IC) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert
oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver-
wandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch
welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen ein
Gemeindeamt abgelehnt werden kann.
6#3. Die in Function tretenden Sachverständigen sind, soweit sie nicht schon als
solche im Allgemeinen in Pflicht stehen, mittelst Handschlags für ihr Amt zu verpflichten.
Dieselben erhalten eine angemessene durch die Verwaltungsobrigkeit festzustellende und
von dieser verlagsweise zu bestreitende Auslösung und Vergütung für Reisefortkommen.
#s 4. In dem nach § 1 anberaumten Termine ist an Ort und Stelle zunächst der
Gegenstand und Umfang des angemeldeten Schadens zu erörtern und hierauf eine gütliche
Vereinigung zwischen den Betheiligten zu versuchen. Mißlingt diese, so hat die Ver-
waltungsobrigkeit auf Grund des Gutachtens der Sachverständigen die Entschädigung fest-
zustellen und ihre Bescheidung den Betheiligten sofort oder in einem deshalb anzuberau-
menden anderweiten Termine zu eröffnen.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches alle wesentlichen
Gegenstände derselben enthalten muß.
#5. Nach erfolgtem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ist von der Ver-
waltungsobrigkeit ohne Verzug bei dem Finanz-Ministerium der Entschädigungsbetrag
behufs dessen sofortiger Auszahlung mit dem allgemeinen Verwaltungsaufwande an
Portis, Botenlöhnen, Insertionskosten, Kosten für die Sachverständigen u. s. w. zu erheben.
Dresden, am 14. Mai 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.