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zu erheben war, sowie die Bestimmung der durch die Verordnung vom 24. September
1876 unter O publizirten Gebührentaxe bei l, 8 unter c (G.= u. V.-Bl. S. 442) auf-
gehoben werden, wird Solches zur allgemeinen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 20. December 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Münckner.
Nr. 2. Verordnung,
die Aichung selbstthätiger Registrirwaagen betreffend;
vom 28. December 1883.
Noch Erlaß der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Commission vom 12. April 1883
(Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 128) sind zur Abwägung und Registrirung
des Gewichts von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, geputztem Malz, Reis, Raps und
Rübsamen im Eingangs= und Ausgangsverkehr des Großhandels und Fabrikbetriebs,
sowie bei steuer= und zollamtlichen Ermittelungen selbstthätige Registrirwaagen
zugelassen.
Die Befugniß zur aichamtlichen Prüfung und Stempelung solcher Wägungs-
einrichtungen ist jedoch in der Befugniß einer Aichungsstelle zur Aichung von Waagen
überhaupt nicht mit enthalten. Vielmehr sollen, wie hiermit verordnet wird, zur Prüfung
und Stempelung selbstthätiger Registrirwaagen nur diejenigen Aichämter ermächtigt sein,
welchen diese Befugniß von der Ober-Aichungs-Commission ausdrücklich ertheilt wird.
Die ertheilte Befugniß kann von der Ober-Aichungs-Commission jederzeit widerrufen
werden.
Dresden, am 28. December 1883.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.