Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nr. 4. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Meißner Eisengießerei und Maschinenbau— 
Anstalt (vormals F. L. und E. Jacobi)“ zu Meißen betreffend; 
vom 10. Januar 1884. 
Nachdem der Actiengesellschaft „Meißner Eisengießerei und Maschinenbau-Anstalt 
(vormals F. L. und E. Jacobi)“ zu Meißen behufs Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 
zwei Hundert Fünfzig Tausend Mark (250,000 Mark) zu Ausgabe von auf den In— 
haber lautenden, mit jährlich Fünf vom Hundert vom Tage der Emission an zu ver— 
zinsenden und planmäßig bis zum Jahre 1920 auszuloosenden Partial-Obligationen im 
Nominalbetrage von je Fünf Hundert Mark (500 Mart), beziehentlich Drei Hundert 
Mark (300 Mark) sammt Talons und Coupons nach Maßgabe der vorgelegten Haupt- 
schuldverschreibung nebst Tilgungsplan die nachgesuchte Genehmigung ertheilt worden 
ist, so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 0. Januar 1884. 
Die Minifterien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Fromm. 
  
  
Nr. 5. Gesetz, 
die Zuständigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden bei Grundstücks- 
hinzuschlagungen betreffend; 
vom 14. Januar 1884. 
Wag, Albert, von GOTTES Gnaden Koönig von Sachsen 
21 2. 2c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Die in § 207 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen be- 
treffend, vom 9. Januar 1865 für die dort bezeichneten Fälle von Grundstückshinzu- 
schlagungen den vormaligen Appellationsgerichten zugewiesenen, nach § 9 des Gesetzes, 
Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes 2c. enthaltend, vom 
1. März 1879 auf das Oberlandesgericht übergegangenen Geschäfte der nichtstreitigen
	        
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