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Gerichtsbarkeit sind künftig von der Grund- und Hypothekenbehörde des Grundstücks zu
erledigen, zu welchem hinzugeschlagen werden soll.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 14. Januar 1884.
Albert.
1. Dr. Ludwig von Abeken.
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Nr. 6. Verordnung,
das Verfahren in Fällen von Grundstückshinzuschlagungen bei gemischter
Competenz betreffend;
vom 15. Januar 1884.
Zur Regelung des Verfahrens, welches bei Grundstückshinzuschlagungen in den Fällen
der §§ 207, 208, 209 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen
betreffend, vom 9. Januar 1865 einzuhalten ist, wird auf Grund von § 37 Abs. 2
des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung betreffend, vom
21. April 1873, sowie in Ausführung des Gesetzes, die Zuständigkeit der Grund= und
Hypothekenbehörden bei Grundstückshinzuschlagungen betreffend, vom 1 4. Januar 1884
mit Allerhöchster Genehmigung verordnet, was folgt:
# 1. Das Gesuch um Hinzuschlagung ist in den Fällen der 8§ 207, 208, 209
der erwähnten Verordnung vom 9. Januar 1865 bei der Grund= und Hypotheken-
behörde des Grundstücks anzubringen, zu welchem hinzugeschlagen werden soll.
#. Die Grund= und Hypothekenbehörde hat zu prüfen, ob der beantragten Hin-
zuschlagung ein im Privatrechte begründetes Hinderniß entgegenstehe und, sofern dies der
Fall, den Antrag abzulehnen.
Der Beschluß auf Ablehnung unterliegt der Beschwerde an das Oberlandesgericht,
die Entscheidung des Letzteren der Beschwerde an das Justiz-Ministerium.
6#a 3. Liegt nach dem Beschluß der Grund= und Hypothekenbehörde oder nach der
Entscheidung der oberen Justizbehörde kein privatrechtliches Hinderniß vor, so hat die
Grund= und Hypothekenbehörde vor weiterem Vorgehen in den Fällen der §§ 207 und
209 der Verordnung vom 9. Januar 1865 die Akten an die nach § 13 der Verordnung