Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Der Beschluß der Grund- und Hypothekenbehörde auf Verweigerung dieses Zeug— 
nisses unterliegt der Beschwerde, über welche das Oberlandesgericht entscheidet. 
Das zugleich als Grund- und Hypothekenbehörde zuständige Vollstreckungsgericht hat 
nach Stellung des Antrags auf Zwangsversteigerung zunächst in seiner Eigenschaft als 
Grund= und Hypothekenbehörde nach Maßgabe der Vorschrift in Absatz 1 Beschluß zu 
fassen und denselben, dafern er dahin geht, daß der Eintragung des Erstehers im Grund- 
und Hypothekenbuch Rechte dritter Personen entgegenstehen, welche die Grund= und 
Hypothekenbehörde wahrzunehmen hat, dem Antragsteller zu eröffnen. 
Der Beschluß unterliegt der Beschwerde, über welche das Oberlandesgericht entscheidet. 
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts unterliegt in den Fällen des Absatz 2 und 4 
nicht der Anfechtung. 
66. Ist im Fall des § 65 Absatz 1 das daselbst gedachte Zeugniß beigebracht oder 
im Fall des § 65 Absatz 3 die Statthaftigkeit des Eintrags des Erstehers vom Vollstreckungs- 
gericht in seiner Eigenschaft als Grund= und Hypothekenbehörde, bezw. auf Beschwerde 
vom Oberlandesgericht anerkannt, so hat das Vollstreckungsgericht zu entscheiden, ob 
der Antrag auf Zwangsversteigerung nach Maßgabe der Proceßgesetze begründet ist. 
667. Ist das Grundstück, dessen Zwangsversteigerung beantragt wird, mit einem im 
Grundbuch unter Angabe eines im Voraus bestimmten Vor= oder Wiederkaufspreises 
eingetragenen Vor= oder Wiederkaufsrecht beschwert, so gehört das Verfahren zur 
Herbeiführung einer Entscheidung darüber, ob das Grundstück dem Berechtigten zu über- 
lassen oder zur Versteigerung zu bringen sei, sowie die Entscheidung hierüber zur Zu- 
ständigkeit des Vollstreckungsgerichts und kommen die Bestimmungen in 88 68 bis 79 
zur Anwendung. 
#68. Wenn die Zwangsversteigerung des mit dem Vorkaufsrecht beschwerten 
Grundstücks von einem Gläubiger beantragt wird, dessen Hypothek erst nach Bestellung 
des Vorkaufsrechts ohne Einwilligung des Berechtigten eingetragen worden ist, die Vor- 
kaufssumme aber geringer ist als der Gesammtbetrag der eingetragenen und im Zwangs- 
versteigerungsverfahren nach § 11 ohne Anmeldung zu berücksichtigenden Ansprüche, welche 
der Forderung des betreibenden Gläubigers vorgehen, so ist der Antrag auf Einleitung 
des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Weiteres abzulehnen, es sei denn, daß der 
betreibende Gläubiger in beweisender Form die Erklärung des Vorkaufsberechtigten bei- 
bringt, daß er sein Recht nicht ausüben wolle. 
Ist die Vorkaufssumme größer als der in Absatz 1 bezeichnete Schuldbetrag und der 
Antrag auf Zwangsversteigerung nicht aus anderen Gründen abzulehnen, so hat das 
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Gericht den Vorkaufsberechtigten aufzufordern, sich innerhalb der in § 1126 des Bürger-
	        
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