— 15 —
6. Die Fahrstuhlplatform ist durch Wandungen oder engmaschige Gitter einzu—
schließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen.
7. Die Thüren zu den Fahrstuhlplatformen sind als Schiebethüren oder Fallgitter
zu construiren. Dieselben dürfen nicht eher geöffnet werden können, als bis der Fahr—
stuhl auf den Stützriegeln ruht und die Fahrschachtthüre geöffnet ist. Ebenso darf der
Fahrstuhl nicht eher in Bewegung gesetzt werden können, als bis dessen Thüren ge—
schlossen sind.
8. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung
gesetzt wird.
9. Bei Anwendung von Fördertrommeln müssen unmittelbar an denselben zwei
Antriebsmechanismen angebracht sein, die vermöge ihrer Construction ohne Hinzutritt
von Hilfsmechanismen den Rückgang unmöglich machen.
10. Die Aus- und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung
der Riemen erfolgen, dagegen sind Frictionskuppelungen zulässig.
11. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig aus—
rücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegen—
gewichte stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß
sanft eingeleitet werden.
12. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern.
Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen
nur einer solchen Vorrichtung.
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das
Emporschleudern des Fahrstuhls, als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle
eines Bruchs zu sichern.
II. Betriebsvorschriften.
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung:
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen.
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen
zu ersehen ist, wie viel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem Fahrstuhle
anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl von Per-
sonen, Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht erfüllt
ist, nur insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen
Personenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg anzunehmen.