Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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6. Die Fahrstuhlplatform ist durch Wandungen oder engmaschige Gitter einzu— 
schließen und mit einer entsprechenden Verdachung zu versehen. 
7. Die Thüren zu den Fahrstuhlplatformen sind als Schiebethüren oder Fallgitter 
zu construiren. Dieselben dürfen nicht eher geöffnet werden können, als bis der Fahr— 
stuhl auf den Stützriegeln ruht und die Fahrschachtthüre geöffnet ist. Ebenso darf der 
Fahrstuhl nicht eher in Bewegung gesetzt werden können, als bis dessen Thüren ge— 
schlossen sind. 
8. Mit jeder Fahrstuhleinrichtung muß ein Signalapparat verbunden sein, welcher 
ein in jeder Etage deutlich hörbares Zeichen giebt, wenn der Fahrstuhl in Bewegung 
gesetzt wird. 
9. Bei Anwendung von Fördertrommeln müssen unmittelbar an denselben zwei 
Antriebsmechanismen angebracht sein, die vermöge ihrer Construction ohne Hinzutritt 
von Hilfsmechanismen den Rückgang unmöglich machen. 
10. Die Aus- und Einrückung des Fahrstuhlgetriebes darf nicht durch Verschiebung 
der Riemen erfolgen, dagegen sind Frictionskuppelungen zulässig. 
11. Jeder Fahrstuhl muß sich an den Endpunkten seiner Bahn selbstthätig aus— 
rücken, so daß nach keiner Richtung eine Weiterbewegung desselben, noch der Gegen— 
gewichte stattfinden kann. Diese Ausrückung darf nicht mit Stoß erfolgen, sondern muß 
sanft eingeleitet werden. 
12. Es müssen zwei von einander unabhängig wirkende Sicherungen vorhanden 
sein, welche das zu rasche Niedergehen des Fahrstuhls unter allen Umständen verhindern. 
Direct wirkende hydraulische Fahrstuhleinrichtungen ohne Gegengewichte bedürfen 
nur einer solchen Vorrichtung. 
Hydraulische Fahrstuhleinrichtungen mit Gegengewichten sind sowohl gegen das 
Emporschleudern des Fahrstuhls, als gegen das zu rasche Niedergehen desselben im Falle 
eines Bruchs zu sichern. 
II. Betriebsvorschriften. 
1. An jedem Zugange zum Förderschachte ist eine Aufschrift mit der Warnung: 
„Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
2. An den Thüren der Schachteinkleidung sind Anschläge anzubringen, aus welchen 
zu ersehen ist, wie viel Personen, einschließlich der bedienenden Person, dem Fahrstuhle 
anvertraut werden dürfen und daß zugleich mit der höchsten zulässigen Zahl von Per- 
sonen, Güter überhaupt nicht, und wenn die höchste zulässige Personenzahl nicht erfüllt 
ist, nur insoweit befördert werden dürfen, bis das Gesammtgewicht der größten zulässigen 
Personenzahl erreicht ist. Als das Gewicht einer Person ist hierbei 75 kg anzunehmen.
	        
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