Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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das zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu 
versehen. 
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten- und Schuldverschreibungen 
findet die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten Einzahlungen keine An- 
wendung. 
Zu § 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der Stempel- 
abgabe“ Satz 2. 
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. September 1881 
ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Oktober 1881 bereits 
erhobenen Landesstempels auf die Reichsstempelabgabe beansprucht wird, so sind mit der 
Anmeldung (Nr. 2 a) die Beweisstücke (Steuerquittungen rc.) über die Höhe des ge- 
zahlten landesgesetzlichen Stempels beizubringen, falls diese nicht aus den verwendeten 
Stempelzeichen zweifellos hervorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Beläge bei der 
Steuerstelle. 
In der Anmeldung (Nr. 2a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte Landes- 
stempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuerstelle zieht den 
Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede einzelne Renten= oder Schuld- 
verschreibung den dafür gezahlten Landesstempel übersteigt. Wegen der Abstempelung, 
der Rückgabe der abgestempelten Werthpapiere und der Quittung über die Abgabe finden 
die Bestimmungen unter Nr. 2 b bis 2 d sinngemäße Anwendung. In der Quittung 
über die erhobene Reichsstempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück entrichteten 
Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken. 
Zu § 2 und zur Tarifnummer 2·cc und 3fb. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund der Tarif- 
nummer 2 ce oder 3 b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so ist in der An- 
meldung (Nr. 2 a) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis zu führen, 
daß die auszugebenden Obligationen in der That nur zum Zweck des Umtausches aus- 
gestellt werden, also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkunde- 
ten Rechtsverhältnisses. Insbesondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die 
neu auszugebenden Renten= oder Schuldverschreibungen von einem anderen Schuldner, 
allein oder mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem anderen Zinssatze 
verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr tretenden Stücke 
auf den Namen lauten und dergleichen mehr. 
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktivbehörde Abstempelung der neuen 
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vor-
	        
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