Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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legung der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen 
Stempelzeichen finden die Vorschriften unter Nummer 3, wegen der Anmeldung der 
Obligationen und der Abstempelung die Vorschriften unter Nummer 2 a bis 2 d sinn- 
gemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte 
Abgabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu § 4 des Gesetzes. 
7. Die im § 4 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem 
anliegenden Formular c zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher 
die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die 
Werthpapiere demnächst bei einer anderen Steuerstelle versteuert werden; in diesem Falle 
hat der Steuerpflichtige derjenigen Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung 
erfolgt ist, von der bei der betreffenden anderen Steuerstelle erfolgten Versteuerung als- 
bald nach Vornahme der letzteren unter Vorlage der erforderlichen Beweismaterialien 
Anzeige zu erstatten. 
8. Den im § 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent 
auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter 
demselben aufgedruckt werden kann. 
Zur Tarifnummer 4. 
9. Für welche Waaren an den einzelnen inländischen Börsen Terminpreise notirt 
werden, wird von den Landesregierungen nach Anhörung der betreffenden Handelsvorstände 
festgestellt und öffentlich bekannt gemacht, sowie dem Reichskanzler behufs Veröffentlichung 
im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. 
Zu § 7 Absatz 1 des Gesetzes. 
10. Bei sogenannten Circa-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen 
Maximum der Lieferung zu berechnen; es bleibt den Handelsvorständen überlassen, auf 
Grund des § 40 Absatz 2 des Gesetzes die betreffenden Maxima festzustellen. 
Zu 88 des Gesetzes. 
11. Ueber die mehreren in Betreff der Besteuerung als ein Geschäft geltenden 
Geschäfte ist nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen. Sind 
über einzelne der betreffenden Geschäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt 
worden, so kann die Erstattung des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht 
werden; die Prüfung und Entscheidung steht der Direktivbehörde zu. Die erfolgte Er- 
1885. 16 
— M4%% Z. 
III. Kauf= und 
sonstige An- 
schaffungs- 
geschäfte.
	        
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