Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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12b. Von den Steuerstellen werden ferner ungestempelte Formulare des Musters d 
ausgegeben, für welche der Betrag der Herstellungskosten als Preis erhoben werden darf. 
Die Verwendung von Reichsstempelmarken auf denselben seitens der Steuerpflichtigen ist 
in folgender Weise zu bewirken. 
Die Marken sind, soweit die durch den Vordruck bezeichnete Stelle Raum darbietet, 
auf dieser, im übrigen an einer beliebigen Stelle in der Art aufzukleben, daß je eine Hälfte 
jeder Marke auf jedem der beiden Theile des ausgefüllten oder unausgefüllten Formulars 
sich befindet; die auf dem einen dieser Theile befindlichen halben Marken müssen also die 
gleichen fortlaufenden Nummern enthalten, wie die auf dem anderen Theile befindlichen; 
die Marken dürfen vor der Aufklebung getheilt werden. In jeder Markenhälfte ist das 
Datum der Verwendung der letzteren auf dem Formular, und zwar der Tag und das 
Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben an der durch den Vordruck be- 
zeichneten Stelle niederzuschreiben. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der 
Monatsbezeichnung mit Buchstaben, sowie die Weglassung der beiden ersten Zahlen der 
Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 85, 7. Septbr. 87). 
Außerdem ist die Firma oder der Name des Ausstellers der Schlußnote auf jeder 
Hälfte der einzelnen Marken niederzuschreiben. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil 
der Firma oder des Namens auf jeder halben Marke zu stehen kommt, der andere Theil 
aber auf das Formular oder auf andere halbe Marken, welche sich auf demselben Theile 
des letzteren befinden, oder auf beide hinüberreicht. 
Das Datum, sowie die Firma oder der Name sind mittelst deutlicher Schriftzeichen, 
ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niederzuschreiben. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch 
Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch 
den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen, es muß aber in seinem ganzen Umfang 
(Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl mit den zulässigen Abkürzungen) vollständig 
auf jeder einzelnen halben Marke aufgedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Marken werden als nicht verwendet 
angesehen (§ 31 des Gesetzes). 
12. Es ist zulässig, andere als die von den Steuerstellen zum Verkauf gestellten 
Formulare (Privatformulare) zu Schlußnoten für die Entrichtung der Abgabe zu be- 
nutzen, vorausgesetzt, daß dieselben dem Muster d entsprechend aus zwei demnächst zu 
trennenden gleichen Theilen bestehen, und daß jeder dieser Theile einen Vordruck min- 
destens für die Angabe des Namens und des Wohnorts des Vermittlers und der Kontra- 
henten, des Gegenstandes und der Bedingungen des Geschäfts, insbesondere des Preises, 
sowie der Zeit der Lieferung enthält; insofern die Formulare nicht in der nachstehend 
bezeichneten Weise zur Stempelung durch die Reichsdruckerei gelangen, müssen dieselben 
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