Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei 
Wochen. 
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage 
nach der Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handels- 
gesetzbuchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach 
dem Eingange dieser Erklärung und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung 
der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren. 
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dort- 
selbst abgeschlossen (§ 6 Absatz 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der 
Lauf der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Ver- 
pflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im 
Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 
Zu § 16 des Gesetzes. 
17. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimm- 
ungen, insbesondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen gestempelte 
Formulare (Nr 12 a) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare der Steuerpflichtigen 
auf Kredit amtlich gestempelt werden (Nr. 12e). Abgabenbeträge unter 50 werden 
nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten 
auf den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen. 
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt. 
Zum Tarif, Nummer 5. 
18. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb 
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum 
Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollek- 
tionsgebühren u. a. m. 
Zu 8§8 21, 22 und 24 des Gesetzes. 
19 a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat 
der zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der 
obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Beifügung einer Doppelschrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die 
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
IV. Lotterie- 
loose.
	        
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