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oberinspection Leipzig l (ayerischer Bahnhof) und bei der Oberhohndorf-Reins—
dorfer Privatbahn der Betriebsoberinspection Zwickau übertragen werden.
Dresden, am 22. September 1885.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Für den Minister: Frhr. v. Könneritz.
v. Einsiedel.
Gersdorf.
Nr. 43. Vorschriften
zur Ausführung des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Kranken-
versicherung vom 28. Mai 1885 im Bereiche der Sächsischen Staatseisenbabn=
betriebs-, Staatseisenbahnbau= und Wasserbau-Verwaltung;
vom 26. September 1885.
Gauäß § 10 des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung
vom 28. Mai 1885 (R.-G.-Bl. S. 159 flg.) wird zur Durchführung der Bestimmungen
in §§ 2 bis 9 a. a. O. für den Bereich der Sächsischen Staatseisenbahnbetriebs-,
Staatseisenbahnbau= und Wasserbau-Verwaltung das Folgende bestimmt:
1. Ausführungsbehörde im Sinne des § 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 ist für
den vorbezeichneten Bereich die Generaldirection der Staatsbahnen.
2. Für die Wahl der Arbeitervertreter in diesem Bereiche wird gemäß § 5 des ein-
gangsgedachten Gesetzes im Einvernehmen mit dem Königlichen Ministerium des
Innern ein Regulativ erlassen werden.
3. Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall Verletzten und für die
Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (8§ 57 bis 59, 61, 63 bis 65
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 — R.-G.-Bl. S. 69 flg. —)
erfolgt durch die Generaldirection der Staatsbahnen für ihren Geschäftsbereich,
durch die Kommissare für Staatseisenbahnbau für den denselben zugewiesenen
Geschäftsbereich und durch die Wasserbaudirection für den Bereich der Wasserbau-
verwaltung. Der Generaldirection, den Kommissaren und der Wasserbau-
direction obliegt hiernach insbesondere auch — einer jeden Behörde für ihren
speziellen Bereich — die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen zur
Zahlung durch die Postverwaltung (§ 69 a. a. O.), die Abführung der von den