Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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5. Die Personen, welche sich am Bord von Schiffen aufhalten, die im Gebiete des 
Königreiches Sachsen verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. 
In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe findet das in Ziffer 4, Absatz 2 
oben Bemerkte Anwendung. 
6. Die Zählung soll in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) unter der Leitung 
der Localbehörden mit Beihülfe freiwilliger Zähler vorgenommen werden. 
7. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
vermittelst namentlicher Aufzeichunng der zu zählenden Personen in den Zählungslisten. 
Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem 
Namen noch die verwandtschaftliche oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, 
das Geschlecht, den Geburtstag und das Geburtsjahr, den Geburtsort beziehentlich das 
Geburtsland, das Religionsbekenntniß, den Familienstand, den Beruf, Stand oder Er- 
werbszweig mit besonderer Erwähnung, ob der Befragte im activen Militärdienst des 
deutschen Heeres steht, die Staatsangehörigkeit und für vorübergehend Anwesende außer- 
dem den Wohnort. 
Endlich sind etwaige besondere Gebrechen (blind, taubstumm, irrsinnig, blödsinnig), 
sowie die Muttersprache, wenn nicht deutsch, insbesondere obwendisch, französisch, eng- 
lisch, italienisch u. s. w. namhaft zu machen. 
8. Diejenigen Personen, welche zur Zählungszeit aus der Haushaltung, der sie als 
Glieder angehören, vorübergehend abwesend sind, sind mit Angabe des vermuthlichen 
Aufenthaltsortes im Verzeichniß b der Haushaltungsliste aufzuführen. 
9. Bei Personen, welche in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember ge- 
boren werden, oder versterben, ist die Mitternachtsstunde maßgebend. Vor Mitternacht 
Geborene und nach Mitternacht Gestorbene sind noch einzutragen, dagegen nach Mitter- 
nacht Geborene und vor Mitternacht Gestorbene nicht mehr einzutragen. 
10. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus- 
haltungsvorstand, für Gasthöfe und Herbergen, sowie für Anstalten aller Art (Kasernen, 
Erziehungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-, Irren-, Straf- 
anstalten, Gefängnisse u. s. w.) durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder deren Stell- 
vertreter zu geschehen. 
11. Zu diesem Ende ist an jede Haushaltung, nicht minder an jede einzeln lebende 
selbstständige Person, welche eine besondere Wohnung inne hat und eine eigene Hauswirth= 
schaft führt, eine Haushaltungsliste, an jeden Vorsteher oder Besitzer oder Ver- 
walter einer der obgedachten Anstalten eine Anstaltsliste zu verabfolgen. In die letz- 
tere sind aber nur die nicht zur Haushaltung der Besitzer, Vorsteher, Beamten u. s. w. 
gehörigen Personen und Insassen der Anstalt aufzunehmen. Die Personalangaben über 
die Besitzer rc. selbst, sowie über die zu ihren Haushaltungen gehörigen Personen sind
	        
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