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die auf Flüssen u. s. w. ankernden Fahrzeuge zugerechnet werden sollen, entscheidet die
Amtshauptmannschaft.
Einzeln gelegene Wohnplätze und größere Anstalten (Heil-, Strafanstalten u. s. w.)
bilden zweckmäßig selbstständige Zählbezirke.
2. Was die militärischen Anstalten aulangt, so ist die Eintheilung der Zähl-
bezirke, welche die Kasernen und Militärlazarethe, sowie die sonstigen militärischen Eta-
blissements umfassen, der vorgesetzten Militärbehörde des Ortes zu überlassen.
6. 1. Zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für jeden
Zählbezirk ein Zähler zu bestellen. Nicht minder ist dafür Sorge zu tragen, daß für den
Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter desselben eintreten kann. Bei
der Auswahl der Zähler ist Rücksicht darauf zu nehmen, daß sie zur Besorgung der ihnen
obliegenden Geschäfte hinreichend befähigt sind.
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Instruction
erlassen worden.
2. Auf der Controlliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl-
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit keiner Wohnstätte ein Zweifel
entstehen kann.
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie
die Zählungsgeschäfte mit Umsicht instructionsmäßig ausführen werden.
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählungsbezirke und die Annahme der Zähler
ist bis spätestens zum 20. November dieses Jahres zu beenden.
5. Die Ortsbehörde, beziehentlich die Zählungscommission, hat demnächst dafür zu
sorgen, daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie
hat zu diesem Zwecke jedem Zähler die Drucksachen (§ 3, Ziffer 4) rechtzeitig zuzustellen.
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zählerinstructionen sind
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird.
§# 7. 1. Der Ortsbehörde, beziehentlich der Zählungscommission, liegt es ob, das
von dem Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu
unterwerfen und etwaige Mängel, soweit nöthig, auf Grund unmittelbarer, in den ein-
zelnen Haushaltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich
nachträglich das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, welche in der Control-
liste des Zählers fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die
bezüglichen Haushaltungslisten noch auszufertigen. Etwa nöthig werdende Nachzählungen
müssen sich auf den Stand vom 1. December beziehen.