Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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9. Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt. 
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gültig— 
keitsdauer als legitimirt zu erachten. 
Ist die Frist abgelaufen und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter 
(vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach Abschnitt II 3 zu verfahren. 
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe 
einstweilen keiner weiteren Kontrole. 
10. Militärpaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden 
Vermerke befindet: 
„dauernd ganzinvalide“ 
„zum Landsturm übergetreten“ 
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“ 
„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen.“ 
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten beim Bezirks- 
feldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat. 
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt 
III A zu verfahren. 
11. Seewehr-Schein. 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Scheine der Vermerk befindet: 
„aus dem Seewehr-Verhältniß entlassen.“ 
Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10. 
12. Urlaubspaß (für Rekruten). 
à) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe 
dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen 
beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat. 
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden 
nach Abschnitt III -B zu verfahren. Ist nur die Meldung beim Bezirksfeldwebel 
versäumt, so ist nach Abschnitt III A zu verfahren. 
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber inzwischen 
keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil erhalten, so ist nur 
die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel zu kontroliren, eventuell 
nach Abschnitt III A zu verfahren.
	        
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