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9. Melde-Schein zum freiwilligen Eintritt.
Inhaber ist bis zum Ablauf der auf dem Scheine (am Schlusse) bezeichneten Gültig—
keitsdauer als legitimirt zu erachten.
Ist die Frist abgelaufen und befindet sich Inhaber bereits im militärpflichtigen Alter
(vollendetes 20. Lebensjahr), so ist mit ihm nach Abschnitt II 3 zu verfahren.
Hat Inhaber das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht, so unterliegt derselbe
einstweilen keiner weiteren Kontrole.
10. Militärpaß (in Buchform).
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Passe einer der nachstehenden
Vermerke befindet:
„dauernd ganzinvalide“
„zum Landsturm übergetreten“
„aus dem Seewehr-Verhältnisse entlassen“
„aus dem Heere oder der Marine ausgestoßen.“
Anderenfalls ist zu kontroliren, ob Inhaber seinen Meldepflichten beim Bezirks-
feldwebel nach Maßgabe der dem Passe vorgedruckten Bestimmungen genügt hat.
Hat Inhaber diese Meldepflichten verabsäumt, so ist gegen denselben nach Abschnitt
III A zu verfahren.
11. Seewehr-Schein.
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich in dem Scheine der Vermerk befindet:
„aus dem Seewehr-Verhältniß entlassen.“
Anderenfalls ist die Kontrole und das Verfahren wie vorstehend zu 10.
12. Urlaubspaß (für Rekruten).
à) Ist in demselben ein Gestellungstermin angegeben, so ist Inhaber bis zum Ablaufe
dieses Termins als legitimirt zu erachten, wenn er die vorgeschriebenen Meldungen
beim Bezirksfeldwebel bewirkt hat.
Wenn der angegebene Gestellungstermin verstrichen, so ist mit dem Betreffenden
nach Abschnitt III -B zu verfahren. Ist nur die Meldung beim Bezirksfeldwebel
versäumt, so ist nach Abschnitt III A zu verfahren.
b) Ist in dem Passe kein Gestellungstermin angegeben und hat Inhaber inzwischen
keine Gestellungsordre zum Eintritt bei einem Truppentheil erhalten, so ist nur
die Erfüllung der Meldepflicht beim Bezirksfeldwebel zu kontroliren, eventuell
nach Abschnitt III A zu verfahren.