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42. Lebensjahre stehenden männlichen Personen einen Ausweis über ihre Militär-
verhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich dieserhalb nicht auszuweisen vermögen,
hiervon dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission sofort Anzeige zu machen.
2. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner zu veranlassen bei
allen wehrpflichtigen Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern
nachsuchen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des Beurlaubten-
standes und der Ersatz-Reserve I. Klasse Pässe so lange vorzuenthalten, bis der Nachweis
der militärischen Abmeldung erbracht worden ist (8 3, § 4 Nr. 3, 8#7 Nr. 10, § 15 Nr. 4
der Kontrol-Ordnung).
Z. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Auf-
merksamkeit auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen
und Gastwirthschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen
zu richten.
4. Die Vorstände der Landarmen= und Besserungsanstalten und etwaiger Arbeiter-
Kolonien sind anzuweisen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten inner-
halb der unter B 1 bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen und ist,
falls dieselben sich nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Civil-Vor-
sitzenden der Ersatz-Kommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu machen.
5. Zur Vermeidung der Aufnahme verstorbener Personen in die Rekrutirungs-
Stammrollen und zur Verhütung der dadurch häufig veranlaßten unnöthigen Erörter-
ungen wird darauf zu halten sein, daß die Stammrollenführer die ihnen gemäß § 45
zu 9 der Ersatz-Ordnung zugehenden Auszüge aus den Sterberegistern der Standes-
beamten jahrgangsweise in besondere Belagshefte bringen und letztere sorgfältig
aufbewahren.
Die Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommissionen werden dies besonders zu kontroliren
haben.
Dresden, am 25. November 1885.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Fabrice.
Dr. Bucker.