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Nr. 66. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1886
betreffend:
vom 12. December 1885.
Wan, Alb ert, von OOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 224. 2c.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.) wegen
provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1886 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch wie folgt:
§1. Im Jahre 1886 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 1888& zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu
erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer vom vereinsländischen Fleisch-
werke,
e) die Erbschaftssteuer,
) der Urkundenstempel.
. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch
bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1885 in Gemäßheit des Staatshaushalts-
Etats zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen
Finanzgesetzes für die Finanzperiode 1888 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 12. December 1885.
Albert.
. s Leonce Freiherr von Könneritz.