Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nochdem die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung beschlossen hat, auf 
Staatskosten eine Eisenbahn von 
Meuselwitz nach Ronneburg 
zu erbauen, auch zwischen Ihr und der Königlich Sächsischen Staatsregierung vereinbart 
worden ist, daß der Bau und Betrieb dieser Bahn der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
bahn-Verwaltung übertragen und von dieser übernommen werde, haben zu Regelung der 
hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und finanziellen Fragen zu Bevoll- 
mächtigten ernannt 
Se. Majestät der König von Sachsen, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alexander Hoffmann, 
Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Höchstihren Geheimen Rath Karl Theodor Sonnenkalb 
sowie 
Höchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Moritz Laurentius, 
welche unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind. 
Artikel 1. 
Die Bahn soll als eine eingleisige, seiner Zeit nach Maßgabe der Bahnordnung für 
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 oder der etwa 
später an deren Stelle tretenden Bestimmungen zu betreibende Eisenbahn mit der nor- 
malen Spurweite von 1,435 Meter im Lichten der Schienen auf Grund eines durch 
Königlich Sächsische Eisenbahntechniker zu bearbeitenden, von beiden Regierungen zu ge- 
nehmigenden speciellen Projektes von der Königlich Sächsischen Regierung für Rechnung 
der Herzoglich Sächsischen Regierung erbaut werden. 
Die Leitung des Bahnbaues wird der Generaldirection der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnen übertragen. 
Artikel 2. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird zu Gunsten des Unternehmens die in 
Ihrem Gebiete geltenden Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum in 
Wirksamkeit setzen und letztere durch Ihre Behörden unter Zuziehung der Organe der 
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