Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Artikel 11. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Regierung festgesetzt, jedoch 
vor ihrer Inkrafttretung der Herzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt. Auf etwaige 
Wünsche der Letzteren soll, soweit irgend thunlich, Rücksicht genommen werden. Es sollen 
in jeder Richtung mindestens drei der Personenbeförderung dienende Züge täglich ver— 
kehren. 
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der 
sonst für die sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Tarifgrundsätze festgesetzt. 
Artikel 12. 
Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, welche beim Betriebe der Meuselwitz— 
Ronneburger Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. 
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte ange— 
sehen; dieselben sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen 
Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Herzog- 
thums Sachsen-Altenburg unterworfen. 
Die Verpflichtung derselben erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; doch haben sie 
einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit einer förm- 
lichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des Herzogthums Sachsen-Altenburg 
und den allgemeinen Verordnungen von dessen Landesbehörden genau und pünktlich nach- 
zuleben. Diese Reverse werden der Herzoglich Sächsischen Regierung überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf 
Angehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg besondere Rücksicht genommen werden. 
Artikel 13. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung räumt der Königlich Sächsischen Regierung das 
Recht ein, die Bahn jederzeit nach mindestens dreimonatiger Ankündigung anzukaufen. 
Der Kaufpreis wird dergestalt normirt, daß derselbe hinter dem festgestellten ursprüng- 
lichen Baukapitale im Verhältnisse von drei und ein halb zu vier zurückbleibt, außerdem 
aber das nach Artikel 9 etwa nachträglich weiter aufgewendete Baukapital voll vergütet 
wird. 
Vom Tage des Eigenthumsübergangs und der gleichzeitigen Zahlung des Kauf- 
preises ab hört die Zahlung der in Artikel 8 und 9 festgesetzten Rentenbeträge auf. 
Dieses Ankaufsrecht erlischt, wenn die Königlich Sächsische Regierung nicht binnen 
zwanzig Jahren vom Tage der Betriebseröffnung ab gerechnet Gebrauch davon gemacht 
hat. Solchenfalls erlangt die Herzoglich Sächsische Regierung — unbeschadet des vor-
	        
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