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Artikel 11.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Regierung festgesetzt, jedoch
vor ihrer Inkrafttretung der Herzoglich Sächsischen Regierung mitgetheilt. Auf etwaige
Wünsche der Letzteren soll, soweit irgend thunlich, Rücksicht genommen werden. Es sollen
in jeder Richtung mindestens drei der Personenbeförderung dienende Züge täglich ver—
kehren.
Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regierung nach Maßgabe der
sonst für die sächsischen Staatseisenbahnen jeweilig geltenden Tarifgrundsätze festgesetzt.
Artikel 12.
Staatsangehörige des Königreichs Sachsen, welche beim Betriebe der Meuselwitz—
Ronneburger Eisenbahn angestellt werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit.
Die Betriebsbeamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte ange—
sehen; dieselben sind rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen
Eisenbahnaufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Herzog-
thums Sachsen-Altenburg unterworfen.
Die Verpflichtung derselben erfolgt nach Maßgabe der für die übrigen Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; doch haben sie
einen Revers zu unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit einer förm-
lichen Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des Herzogthums Sachsen-Altenburg
und den allgemeinen Verordnungen von dessen Landesbehörden genau und pünktlich nach-
zuleben. Diese Reverse werden der Herzoglich Sächsischen Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf
Angehörige des Herzogthums Sachsen-Altenburg besondere Rücksicht genommen werden.
Artikel 13.
Die Herzoglich Sächsische Regierung räumt der Königlich Sächsischen Regierung das
Recht ein, die Bahn jederzeit nach mindestens dreimonatiger Ankündigung anzukaufen.
Der Kaufpreis wird dergestalt normirt, daß derselbe hinter dem festgestellten ursprüng-
lichen Baukapitale im Verhältnisse von drei und ein halb zu vier zurückbleibt, außerdem
aber das nach Artikel 9 etwa nachträglich weiter aufgewendete Baukapital voll vergütet
wird.
Vom Tage des Eigenthumsübergangs und der gleichzeitigen Zahlung des Kauf-
preises ab hört die Zahlung der in Artikel 8 und 9 festgesetzten Rentenbeträge auf.
Dieses Ankaufsrecht erlischt, wenn die Königlich Sächsische Regierung nicht binnen
zwanzig Jahren vom Tage der Betriebseröffnung ab gerechnet Gebrauch davon gemacht
hat. Solchenfalls erlangt die Herzoglich Sächsische Regierung — unbeschadet des vor-