Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1885. 
  
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Inhalt: Nr. 9. Verordnung, Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen die unter dem 28. März 1885 
bez. 16. Januar 1882 für Hebammen erlassenen Vorschriften betr. S. 29. — Nr. 10. Bekanutmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Colditz betr. S. 30. — Nr. 11. Bekanntmachung, die Eröffnung des 
Güterverkehrs auf der Haltestelle Altoschatz-Rosenthal betr. S. 30. — Nr. 12. Verordnung, die Expro- 
priation von Grundeigenthum für Erweiterung der Station Wilkau betr. S. 31. — Xr. 13. Bekannt- 
machung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß j. L. wegen einer von Schön- 
berg nach Schleiz zu erbauenden Eisenbahn abgeschlossenen Staatsvertrag betr. S. 32. — Nr. 14. Ver- 
ordnung, die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst betr. S. 38. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
Strafbestimmungen bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der revidirten 
Instruktion für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers vom 28. März 
1885, sowie gegen Bestimmungen der Vorschriften für das Verhalten der Heb- 
ammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen vom 16. Jannar 1882 be- 
ziehentlich des Nachtrags hierzu vom 28. März 1885 enthaltend; 
vom 28. März 1885. 
Von dem Ministerium des Innern ist unterm heutigen Tage eine revidirte Instruktion 
für die Hebammen zur Verhütung des Kindbettfiebers, sowie ein Nachtrag zu den Vor— 
schriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der Neugeborenen 
vom 16. Januar 1882 erlassen worden. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter II (§§ 8 bis 19) der an erster 
Stelle genannten revidirten Instruktion, sowie gegen die Bestimmungen in §§ 3, 4, 5 
und 6 der Vorschriften für das Verhalten der Hebammen bei der Augenentzündung der 
Neugeborenen vom 16. Januar 1882, sowie des Nachtrags hierzu vom heutigen Tage 
sind an den Hebammen mit Geldstrafe bis zu 150 Mark beziehentlich mit Haft bis zu 
6 Wochen zu ahnden. 
Dresden, am 28. März 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Körner. 
Ausgegeben zu Dresden den 30. April 1885. ö
	        
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