Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 13. Bekanntmachung, 
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Fürstenthum Reuß, jüngere Linie, 
wegen des Baues und Betriebs einer Eisenbahn von Schönberg nach Schleiz 
unter dem 11. Februar 1885 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend; 
vom 2. April 1885. 
N achdem zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen j. L. Staats- 
regierung wegen des Baues und Betriebs einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie 
Leipzig-Hof ausgehenden Eisenbahn nach Schleiz unter dem 11. Februar 1885 ein 
Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter beiderseitiger Ratifikation 
in der Anlage sub □O zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 2. April 1885. 
Die Ministerien 
der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Könneritz. Graf v. Fabrice. 
□ 
Nachdem die Königlich Sächsische und die Fürstlich Reußische j. L. Staatsregierung von 
dem Wunsche geleitet, die zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten bestehenden Verkehrs- 
beziehungen weiter zu fördern, beschlossen haben, auf gemeinschaftliche Kosten eine von 
Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig-Hof ausgehende Eisenbahn nach Schleiz 
zu erbauen, haben zu Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechtlichen und 
finanziellen Fragen zu Bevollmächtigten ernannt 
Se. Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Ewald Alegander Hoffmann, 
Se. Durchlaucht der regierende Fürst Reuß j. L. 
Höchstihren Staatsrath Walther Engelhardt, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Müller.
	        
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