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Königlich Sächsischen Regierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten
irgend welcher Art beraint unentgeltlich zur Verfügung.
Außerdem leistet die Fürstlich Reußische j. L. Regierung zu den Kosten des Bahn—
baues einen Beitrag in der Höhe von
Fünf Hundert Fünf und Zwanzig Tausend Mark — Pf.
an den Königlich Sächsischen Staatsfiskus, welcher am Tage der Betriebseröffnung
fällig ist.
Die Königlich Sächsische Regierung wird ohne weitere Inanspruchnahme der Fürstlich
Reußischen j. L. Regierung die Bahn nach Maßgabe des genehmigten Projectes betriebs-
fähig herstellen und mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen; nur insoweit auf
besonderen Wunsch der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nachträglich Abänderungen
des genehmigten Projectes auf Fürstlich Reußischem j. L. Staatsgebiete vorgenommen
werden sollten, welche einen Mehraufwand gegenüber dem ursprünglichen Projecte er-
fordern, wird dieser Mehraufwand von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung dem
Königlich Sächsischen Staatsfiskus besonders vergütet.
Artikel 5.
Der Betrieb der Schönberg-Schleizer Eisenbahn wird für immer der Königlich
Sächsischen Regierung übertragen und von ihr aufrecht erhalten (vergl. jedoch Artikel 9
Absatz 1). Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Benutzung
des Bahnareals, sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden Einnahmen aller
Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben
in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben.
Artikel 6.
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung wird die in Ihrem Gebiete gelegene Bahn-
strecke, den Betrieb auf derselben und das Einkommen daraus, so lange die Bahn im
Betriebe oder eventuell Eigenthum des Königlich Sächsischen Staates sich befindet, mit
staatlichen directen Steuern irgend welcher Art nicht belegen.
Artikel 7.
Die Königlich Sächsische Regierung gewährt der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung
vom Tage der Betriebseröffnung ab einen am Schlusse jeden Kalenderjahres fälligen
Pachtzins, welcher für die ersten zehn Jahre von der Betriebseröffnung ab nach Höhe
von jährlich zwei Prozent, für die Folge aber nach Höhe von jährlich drei Prozent des
nach Artikel 4 von der Fürstlichen Regierung zu gewährenden baaren Beitrags zu den
Baukosten im Betrage von 525000 bemessen wird.