Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Königlich Sächsischen Regierung frei von allen Nebenentschädigungen, Lasten und Kosten 
irgend welcher Art beraint unentgeltlich zur Verfügung. 
Außerdem leistet die Fürstlich Reußische j. L. Regierung zu den Kosten des Bahn— 
baues einen Beitrag in der Höhe von 
Fünf Hundert Fünf und Zwanzig Tausend Mark — Pf. 
an den Königlich Sächsischen Staatsfiskus, welcher am Tage der Betriebseröffnung 
fällig ist. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird ohne weitere Inanspruchnahme der Fürstlich 
Reußischen j. L. Regierung die Bahn nach Maßgabe des genehmigten Projectes betriebs- 
fähig herstellen und mit den erforderlichen Betriebsmitteln versehen; nur insoweit auf 
besonderen Wunsch der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung nachträglich Abänderungen 
des genehmigten Projectes auf Fürstlich Reußischem j. L. Staatsgebiete vorgenommen 
werden sollten, welche einen Mehraufwand gegenüber dem ursprünglichen Projecte er- 
fordern, wird dieser Mehraufwand von der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung dem 
Königlich Sächsischen Staatsfiskus besonders vergütet. 
Artikel 5. 
Der Betrieb der Schönberg-Schleizer Eisenbahn wird für immer der Königlich 
Sächsischen Regierung übertragen und von ihr aufrecht erhalten (vergl. jedoch Artikel 9 
Absatz 1). Dieselbe bezieht sämmtliche aus dem Betriebe der Bahn und der Benutzung 
des Bahnareals, sowie den zur Bahn gehörigen Anlagen zu erzielenden Einnahmen aller 
Art und bestreitet sämmtliche durch den Betrieb der Bahn und die Erhaltung derselben 
in betriebsfähigem Zustande erwachsenden Ausgaben. 
Artikel 6. 
Die Fürstlich Reußische j. L. Regierung wird die in Ihrem Gebiete gelegene Bahn- 
strecke, den Betrieb auf derselben und das Einkommen daraus, so lange die Bahn im 
Betriebe oder eventuell Eigenthum des Königlich Sächsischen Staates sich befindet, mit 
staatlichen directen Steuern irgend welcher Art nicht belegen. 
Artikel 7. 
Die Königlich Sächsische Regierung gewährt der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung 
vom Tage der Betriebseröffnung ab einen am Schlusse jeden Kalenderjahres fälligen 
Pachtzins, welcher für die ersten zehn Jahre von der Betriebseröffnung ab nach Höhe 
von jährlich zwei Prozent, für die Folge aber nach Höhe von jährlich drei Prozent des 
nach Artikel 4 von der Fürstlichen Regierung zu gewährenden baaren Beitrags zu den 
Baukosten im Betrage von 525000 bemessen wird.
	        
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