Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Institut zurückzusenden, auch sonst die von letzterem in Bezug auf die Hagelwetter er- 
betenen Mittheilungen demselben zugehen zu lassen. 
Dresden, am 2. Juni 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 21. Verordnung, 
die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der zum allgemeinen Berg- 
gesetze gehörigen Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1868 betreffend; 
vom 12. Juni 1885. 
1. 8§52 Absatz 2 und § 53 Absatz 1 der zum allgemeinen Berggesetze gehörigen 
Ausführungsverordnung vom 2. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. Abth. II. S. 1294) 
werden aufgehoben. 
#&2. Allgemeine bergpolizeiliche Vorschriften (§ 151 der Ausführungsverordnung) 
für alle Bergwerksbetriebe des Landes oder gewisse Gattungen solcher sind durch die 
Leipziger Zeitung und das Dresdner Journal bekannt zu machen. 
s#3. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, allgemeine bergpolizeiliche Vorschriften, 
ingleichen die in Gemäßheit dieser letzteren von ihnen selbst zu erlassenden Sicherheits- 
vorschriften den Beamten und Arbeitern, welche denselben nachzugehen haben, durch Aus- 
händigung von Druckexemplaren oder Abschriften und durch Aushängen in den Mann- 
schaftsstuben gehörig zur Kenntniß zu bringen. 
#–4. Uebertretungen bergpolizeilicher Vorschriften, sowie der nach Inhalt derselben 
von den Bergwerksbesitzern erlassenen, bergamtlich genehmigten Sicherheitsvorschriften 
werden, unbeschadet etwaiger Ahndung im Dienstwege, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
65. Die in § 64 des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 und § 73 
der zugehörigen Ausführungsverordnung vorgeschriebenen Anzeigen über Unglücksfälle 
sind dem Bergamte (der Berginspection) von dem Bergwerksbesitzer, beziehentlich durch 
die Werksbeamten, in allen Fällen zu erstatten, wenn in Folge des Bergwerksbetriebs 
eine Person das Leben verloren oder eine solche Beschädigung erlitten hat, daß sie länger
	        
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