Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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als 72 Stunden an ihrer Arbeit behindert ist, und zwar im ersteren Falle sofort, im 
letzteren spätestens 4 Tage nach Eintritt des Unfalls. 
Durch vorstehende Bestimmungen wird die in 8 51 des Unfallversicherungsgesetzes 
vom 6. Juli 1884 vorgeschriebene Verpflichtung zur Anzeige an die nach der Verord— 
nung des Ministeriums des Innern vom 19. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 198) zu- 
ständige Ortspolizeibehörde nicht berührt. 
Dresden, den 12. Juni 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. 
Gebhardt. 
  
Nr. 22. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Güterverkehrs auf den Haltestellen Holzhau und Hermsdorf- 
Rehefeld der Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau (Landesgrenze) betreffend; 
vom 20. Juni 1885. 
Des Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf den Haltestellen Holzhau und Herms- 
dorf-Rehefeld der Eisenbahnstrecke Bienenmühle-Moldau, welche nach der Bekannt- 
machung vom 11. Mai laufenden Jahres zunächst nur für den Personenverkehr eröffnet 
worden sind, 
am 1. Juli laufenden Jahres 
auch den Güterverkehr eröffnen zu lassen. 
Dresden, den 20. Juni 1885. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Miller.
	        
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