Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträch— 
tigenden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht ge— 
impft werden. 
Auch die Vornahme der Wiederimpfung setzt voraus, daß die Wiederimpflinge sich 
in gutem Gesundheitszustande befinden. Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten 
der natürlichen Pocken) gestattet und werden dem Ermessen des Impfarztes anheim ge— 
geben. 
Findet der Impfarzt, daß der Impfling an Syphilis, Rhachitis oder Skrofulosis 
leidet, so hat er diesen Befund in die Impfliste, Formular V, Columne 19 mit den 
Buchstaben S, BR oder SK zu vermerken. 
* 10. Die zur Impfung bestimmten Instrumente müssen rein sein und vor jeder 
Impfung eines neuen Impflings mittelst Wassers und Abtrocknung gereinigt werden. 
Zur Abtrocknung darf nur Karbol= oder Salieylwatte benutzt werden. Instrumente, 
welche eine gründliche Reinigung nicht gestatten, dürfen nicht gebraucht werden. 
Die Instrumente zu anderen Operationen, als zum Impfen zu verwenden, ist ver- 
boten. 
& 11. Zum Arfeuchten der trockenen Lymphe ist reines Wasser oder Glycerin oder 
eine Mischung von beiden zu verwenden. 
& 2. Die Impfung wird der Regel nach an den Oberarmen vorgenommen. 
Bei Erstimpflingen genügen drei bis fünf seichte Schnitte von höchstens 1 cm Länge 
oder ebensoviele oberflächliche Stiche an jedem Arme; bei Wiederimpflingen fünf bis 
acht seichte Schnitte oder Stiche an einem Arme, in der Regel am linken. 
Stärkere Blutungen sind beim Impfen zu vermeiden. 
Das Auftragen der Lymphe mit dem Pinsel ist verboten. 
# 13. Die Erst-Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei 
Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. 
In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen 
ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist gleich- 
zeitig der Impfschein (Formular 1) auszustellen. 
Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen, be- 
ziehentlich Bläschen an den Impfstellen. 
14. Jeder Impfarzt weise die Angehörigen der Impflinge, beziehentlich diese 
selbst auf die Verhaltungsvorschriften anläßlich der Impfung (Beilage DP zur Ausführungs- 
verordnung vom 10. Mai 1880) besonders hin. 
15. An Orten, an welchen ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Diphtheritis,
	        
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