Object: Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

94 III. Teil. Verfassungsurkunde. Artikel 5. 
übt sie, unter den von Ihm gegebenen, in dieser Ver- 
fassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen, aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
Artikel 5.5 
Die Regierung ist in dem Großherzoglichen Hause 
erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Ab- 
stammung aus ebenbürtiger, mit Bewilligung des Groß- 
herzogs geschlossener Ehe. 
In Ermangelung eines durch Verwandtschaft, oder 
Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen 
geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über. 
Hierbei entscheidet Nähe der Verwandtschaft mit dem 
letzten Großherzoge, bei gleicher Nähe das Alter. 
Nach dem Uebergange gilt wieder der Vorzug des 
Mannsstammes. 
Die diesen Grundsätzen entsprechenden näheren Be- 
stimmungen werden durch das Hausgesetz“ festgesetzt, 
Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des 
Großherzoglichen Hauses betr., vom 7. Juni 1879, Rl. S. 349; 
4) Bekanntmachung des Textes des Gesetzes, den Gerichtsstand 
und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und 
der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses betr., in der vom 
1. Januar 1900 an geltenden Fassung, vom 31. März 1900, Rl. 
S. 275. - 
1 Bezüglich der weittragenden prinzipiellen Bedeutung dieses 
Artikels vgl. oben S. 33, sowie Beobachter 1832 S. 17 f., 21f. 
2 Vgl. oben S. 36. 
3 Vgl. oben S. 38 u. Beobachter S. 25. 
4 Ein „Hausgesetz“ im Sinne des Absatzes 4 wurde bisher 
noch nicht erlassen; als ältere Quellen des hess. Privatfürstenrechts.— 
von teilweise sehr bestrittener Geltung — kommen folgende Urkunden 
in Betracht: 1) Die Erbeinigungen und Verbrüderungen zwischen 
Hessen, Sachsen und Brandenburg aus den J. 1373—1614, und zwar 
a) Die Erbverbrüderung zwischen Hessen, Meißen und Thüringen
	        
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